Zusammenfassung der aktuellen Länderregelungen zur Ausübung von Personal Training bzw. Individualsport:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg richten sich die Öffnungsschritte nach den Inzidenzen des jeweiligen Landkreises. So erlaubt Öffnungsschritt 3 den Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (1 Person pro 10 m²) innen und außen. Welcher Öffnungsschritt gilt, erfährt man direkt beim jeweiligen Landratsamt oder auf der Homepage des Landkreises.
Bayern
Auch in Bayern richtet sich die Sportausübung nach der Inzidenz des jeweiligen Landkreises. Dabei gilt: In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist hierfür zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie im Rahmen eines vom Gesundheitsamt gesondert bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind. Der Inhalt des Rahmenkonzepts kann über die Homepage des Ministeriums eingesehen werden. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird; für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Berlin
Sport darf grundsätzlich nur alleine oder mit insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens fünf Haushalten unter Einhaltung der Abstandsregelungen. Die Beschränkung gilt nicht für den Sport im Freien.
Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig für Einzelpersonen und Gruppen bis maximal zehn Personen, die sämtlich negativ getestet sind.
Auch hier besteht in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung, die Pflicht zur Maskentragung. Außerdem ist innerhalb von Sportanlagen eine Anwesenheitsdokumentation zu führen.
Brandenburg
Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt.
In geschlossenen Räumen, dazu zählen zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter, gilt:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- Zutritt nur für Sportlerinnen und Sportler, die einen Termin gebucht haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind,
- die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
- Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
- Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
- regelmäßiges Lüften.
Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur hingegen noch:
- Zutritt nur für Sportlerinnen und Sportler, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen.
Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. So ist also der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung wieder möglich. Fußballmannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen.
Bremen
Die Ausübung von Sport ist im Freien nur mit höchstens zehn Personen oder mit Gruppen von bis zu 20 Kindern oder Jugendlichen mit einem Alter bis zu 18 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen oder Trainern erlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Öffentliche und private Sportanlagen dürfen nur für den Individualsport geöffnet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven bei niedriger Inzidenz bei niedrigen Inzidenzen Lockerungen per Allgemeinverfügung bestimmen.
Hamburg
Die Ausübung von Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist allein oder in Gruppen von bis zu 30 Personen im Freien und von bis zu 10 Personen kontaktlos in geschlossenen Räumen zulässig; das Abstandsgebot findet hierbei keine Anwendung.
Zusätzlich gelten die folgenden Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten,
- auf privaten Sportanlagen sind Kontaktdaten erheben,
- die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und Toiletten ist nur unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig,
- Sportanlagen dürfen von mehreren zulässigen Personengruppen zur Sportausübung gleichzeitig genutzt werden, sofern diese Personengruppen räumlich voneinander getrennt sind,
- eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises gestattet,
- zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von mindestens 2,5 Metern einzuhalten;
- soweit bei der Sportausübung der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen unverändert bleiben kann, ist zu anderen Personen ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten.
Masken dürfen während der Sportausübung durch die sportausübenden Personen sowie der zur Betreuung notwendigen Personen abgelegt werden.
Der Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbaren Einrichtungen ist zulässig, soweit deren Angebote ausschließlich kontaktlos erbracht werden.
Hessen
Auch in Hessen ist die Zulässigkeit von PT in inzidenzabhängige Stufen unterteilt. Stufe 1 gilt ab dem übernächsten Tag, ab dem im Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz von 100 unterschritten wird. Unterschreitet in einem Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten die Regelungen der Stufe 2.
Schon ab Stufe 1 gilt, dass Personal Training mit Personen aus bis zu zwei Hausständen darf angeboten werden darf.
Zu diesem Zweck können auch Sportanlagen genutzt werden. Personal Training in Fitnessstudios ist unter Beachtung der sonstigen für Fitnessstudios geltenden Sonderregelungen zulässig.
Für Fitnessstudios, EMS- Studios und ähnliche Einrichtungen gilt:
- Es muss ein geeignetes Hygienekonzept getroffen und umgesetzt werden,
- Das Betreten der Einrichtungen ist ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe an Einzelpersonen oder Gruppen (maximal zwei Haushalte, zuzüglich Genesene oder vollständig Geimpfte) zulässig.
- Für das Betreten der Einrichtung wird in Stufe 1 ein Negativnachweis für alle Kundinnen und Kunden über sechs Jahren (siehe im Detail § 1b) vorausgesetzt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen und möglichst elektronisch zu erfassen.
- Es ist höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 40 Quadratmeter zugelassen, zuzüglich Genesene und vollständig Geimpfte.
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht.
- Unterschiedlichen Personengruppen dürfen sich keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen.
Ab Stufe 2 ist der Mannschaftssport und somit der gesamte Sportbetrieb ist erlaubt. Der Negativnachweis in den Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen wird dann nur noch empfohlen.
Mecklenburg-Vorpommern
Ab dem 11. Juni 2021 kann jeglicher Sportbetrieb wieder durchgeführt werden. In Innenräumen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Hallen- und Spaßbädern wird ein tagesaktueller Coronatest (Schnell- oder Selbsttest maximal 24 Stunden alt, PCR-Test maximal 48 Stunden alt) benötigt. Sportaktivitäten im Innenbereich, die nicht vereinsbasiert sind, sind auf bis zu 30 Personen (inklusive der anleitenden Personen) begrenzt. Die Teilnehmenden sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Die Personen sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Mit der Öffnung der Fitnessstudios am 1. Juni 2021 kann auch Personaltraining wieder in den Fitnessstudios stattfinden.
Niedersachsen
Der Sportbetrieb ist abhängig von der Inzidenz im jeweiligen Landkreis nach den folgenden drei Stufen.
Stufe 3 (Starkes Infektionsgeschehen) mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50:
- Sportanlagen geöffnet mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept (Duschen/Umkleiden geschlossen)
- Individualsportarten im Rahmen der Kontaktbeschränkungen bzw. mit Abstand zulässig.
- Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Kinder/Jugendliche bis einschl. 18 Jahren, wobei Geimpfte/Genesene nicht mitzählen
- Sonstige kontaktfreie Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand)
- Bei Gruppensport: Erwachsene sowie Trainer/Betreuer nur mit negativem Testnachweis
- Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe organisierte Veranstaltungen)
Stufe 2 (Hohes Infektionsgeschehen) mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 35:
- Sportanlagen geöffnet mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept (Duschen/Umkleiden geschlossen)
- Individualsportarten zulässig.
- Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Personen; wobei Geimpfte/Genesene nicht mitzählen
- Sonstige kontaktfreie Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand)
- Erwachsene sowie Trainer/Betreuer nur mit negativem Testnachweis
- Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe organisierte Veranstaltungen)
Stufe 1 (Erhöhtes Infektionsgeschehen) mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 10:
Alle Sportanlagen mit Hygienekonzept geöffnet. Alle Sportarten zulässig.
Nordrhein-Westfalen
Stufe 3, d.h. die 7-Tage-Inzidenz ist stabil zwischen 100 und 50,1:
- Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen ist erlaubt.
Stufe 2, d.h. die 7-Tage-Inzidenz ist stabil zwischen 50 und 35,1:
- Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.
- Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung möglich.
- Innen ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und negativen Tests für bis zu 12 Personen erlaubt.
Stufe 1, d.h. die 7-Tage-Inzidenz ist stabil unter 35:
- Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
- Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.
Rheinland-Pfalz
Auch hier ist der Sport inzidenzabhängig. Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 im jeweiligen Landkreis gilt:
Im Amateur- und Freizeitsport ist die Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) in Gruppen bis maximal 20 Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. In gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ist die kontaktlose Sportausübung in Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Kontaktsport ist im Innenbereich nur im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich (5 Personen aus verschiedenen Hausständen). In Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 können Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, wozu auch EMS-Studios (Elektro-Muskel-Stimulation) gehören, unter den oben beschriebenen Voraussetzungen öffnen. Ein Hygienekonzept muss vorliegen.
Saarland
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist derzeit inzidenzunabhängig zulässig in der Form von:
1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich,
2. Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innenbereich, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test vorlegen können.
Sachsen
Die Ausübung von Sport ist wie folgt zulässig:
1. Kontaktfreier Sport im Außenbereich,
2. Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen,
3. Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen,
4. Kontaktsport auf Außensportanlagen.
Sportlerinnen und Sportler nach Nummer 3 und 4 müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. Die Ausübung nach Nummer 2 bis 4 ist nur in Gruppen bis zu 30 Personen und mit Kontakterfassung zulässig.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Ausübung von Kontaktsport auf Innensportanlagen für Gruppen von bis zu 30 Personen unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests und mit Kontakterfassung zulässig.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfallen die Testpflicht sowie die Personenbegrenzung bei der Sportausübung.
Sachsen-Anhalt
Liegt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 100, ist folgender Sportbetrieb möglich:
- kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
- Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich der Trainerin bzw. des Trainers,
- Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich der Trainerin bzw. des Trainers, begrenzt ist,
- organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens 25 Personen,
Beim Trainingsbetrieb und Sportbetrieb des organisierten Sports ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen. Der Trainingsbetrieb des kontaktfreien Sports im Freien darf ohne Testung der Trainerinnen und Trainer und der Sporttreibenden in Gruppen bis höchstens 25 Personen (einschließlich der Trainerin bzw. des Trainers) erfolgen. Beim Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen und beim organisierten, kontaktfreien Sportbetrieb darf jede Person, also auch Sporttreibende, die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainerinnen und Trainer bzw. Verantwortlichen haben die Bescheinigungen oder die Selbsttests bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird, sind zulässig.
Sinkt die 7-Tage-Inzidenz auf unter 50, dürfen bei dem Sportbetrieb von Berufssportlern und von Kaderathletinnen und Kaderathleten Zuschauerinnen und Zuschauer anwesend sein: in geschlossenen Räumen sind diese auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35, ergeben sich folgende Lockerungsschritte für den Bereich Sportbetrieb:
- der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet, wobei die Anzahl der Personen auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist und alle Teilnehmenden ein negatives Testergebnis vorlegen müssen,
- der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs ist im Freien als Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und kontaktfrei mit höchstens 200 Personen gestattet (alle Teilnehmenden müssen ein negatives Testergebnis vorlegen),
Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse, dürfen für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe einer Gruppengröße geöffnet werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Schleswig-Holstein
Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als zehn erwachsene oder mehr als 25 minderjährige Personen Sport unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern treiben, wenn sie negativ getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Die Betreiberin oder der Betreiber von Sportanlagen in geschlossenen Räumen hat ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
Thüringen
In Landkreisen, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb in geschlossenen Räumen untersagt. Erlaubt sind außerhalb geschlossener Räume der Freizeitsport in Gruppen von bis zu zehn Personen und der organisierte Sportbetrieb in Gruppen von bis zu 20 Personen, sofern sportartspezifisch keine höhere Anzahl erforderlich ist; eine Kontaktnachverfolgung muss nicht gewährleistet werden. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten.
In Landkreisen, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, ist der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb in geschlossenen Räumen mit der Maßgabe, dass Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis vorlegen, erlaubt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten. Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume sind ohne Teilnehmerbegrenzung möglich; eine Kontaktnachverfolgung muss nicht gewährleistet werden.
In Landkreisen, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, sind Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb erlaubt; die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen entfällt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten. Für den Freizeitsport und den organisierten Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume muss eine Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet werden.
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