Da einzelne VO in den Bundesländern gerade für PTs und PT - Studios unklare Regelungen ausweisen, haben wir uns mit dem nachfolgenden Schreiben an die zuständigen Landesministerien gewandt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten den Bundesverband Personal Training e. V. (BPT) bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Dazu gehört auch die Beratung der deutschlandweit tätigen Personal Fitness Trainer in allen mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden Rechtsfragen. Aufgrund der am 2. November im Rahmen des sogenannten Teil-Lockdowns bundesweit in Kraft getretenen Corona-Verordnungen erreicht uns täglich eine große Zahl an Anfragen dahingehend, wie diese in bestimmten Einzelfällen auszulegen sind.
Demnach ist zwar der Betrieb von Fitness- und Sportstudios sowie ähnlichen Einrichtungen untersagt, ob hierunter jedoch auch die Ausübung von Personal Training zu fassen ist, bleibt noch offen. Personal Training ist angeleitetes Training, das bedeutet, der Klient wird während des gesamten Termins ununterbrochen vom Personal Trainer betreut. Es erfolgt kein freies Training, bei dem sich mehrere Kunden zusammen unbeaufsichtigt in Fitnessräumlichkeiten aufhalten oder gemeinsam Geräte nutzen. Es ist während des gesamten Trainings möglich, dass Trainer und Klient die vorgeschriebenen Mindestabstände und Hygieneregeln einhalten.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob auch das gewerbliche 1:1-Personal Training unter die Ausnahmeregelung fällt, nach welcher die Ausübung von Sport alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern desselben Haushalts zulässig ist.
Somit ergeben sich folgende konkrete Fragen:
Ist die gewerbliche Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes in den eigenen Räumlichkeiten des Personal Trainers unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Ist die gewerbliche Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes im Freien (z.B. öffentliche Sport-, Park- und Wiesenflächen) unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Ist die gewerbliche Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes in den Räumlichkeiten des Kunden (z.B. Privatwohnung oder Geschäftsräume des Kunden) unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns die oben genannten Fragen im Hinblick auf die derzeit geltende Verordnung Ihres Bundeslandes beantworten, damit wir dies an den BPT und dessen Mitglieder weiterleiten können. Eine rechtssichere Information ist für unsere Mandantschaft äußerst wertvoll, da hiervon abhängt, ob und inwiefern der Betrieb während der derzeitigen Situation weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Dies würde auch etwaigen Verstößen vorbeugen.
Mit bestem Dank im Voraus und freundlichen Grüßen"
Über die weiteren Entwicklungen und Antworten werden wir in diesem Blog regelmäßig berichten.
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