Die außerordentlichen Wirtschaftsmaßnahmen treten am 2. November in Kraft und gelten für die Dauer von vier Wochen, also bis Ende November. Sie sollen die zu erwartenden Einnahmeeinbußen infolge des November-Shutdowns, insbesondere in der Gastronomie, der Hotel-, der Touristik- und Veranstaltungsbranche, für Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos und besonders betroffene Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege und der Fitness abfedern und durch besondere staatliche Leistungen zumindest teilweise kompensieren.
Sie gelten auch für Soloselbständige und Freiberufler.
Besonders gefördert werden diejenigen Unternehmen und Selbstständigen, die von temporären Schließungen betroffen sind. Diese Unternehmen sollen als Ausgleich für die verordnete Schließung für den Monat November eine einmalige Pauschalzahlung erhalten.
Die Pauschale beträgt 75 % des Umsatzes bei Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Maßgebliche Größe für die Berechnung ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
Soloselbständige, deren Umsatzentwicklung oft saisonabhängig und anlassgetrieben ist, erhalten ein Wahlrecht für die Berechnungsmodalität: Sie können als Bezugsgröße für Umsatzrückgänge statt den November des Vorjahres auch den gesamten durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zu Grunde legen.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits gewährten coronabedingten staatlichen Leistungen für den Zeitraum November (Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld und ggflls. später noch zugesprochenen Überbrückungshilfen) verrechnet.
Junge Unternehmen und Startups, die im November 2019 noch keinen Umsatz erwirtschaftet haben, können 75 % der Umsätze des Monats Oktober 2020 erhalten.
Die Beantragungsformalitäten müssen von der Bundesregierung noch erarbeitet werden. Die Anträge sollen kurzfristig unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können.
Allerdings müssen die Anträge durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gestellt werden.
Mitglieder des BPT wenden sich hierzu an die Rechtshotline des BPT e.V. (040/2385690)
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