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AutorenbildMatthias W. Kroll

Baden Württemberg hat Corona - VO veröffentlicht - Was gilt für PTs?

Aktualisiert: 4. Nov. 2020

Baden-Württemberg hat mit Wirkung zum 02.11.2020 die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) bekannt gemacht.

Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

(1) Bis einschließlich 30. November 2020 gehen die Absätze 2 bis 9 den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

(2) Ansammlungen und private Veranstaltungen sind abweichend von §§ 9 und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nur gestattet

1.mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder

2.mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen.

Satz1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit undOrdnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

(3) Sonstige Veranstaltungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Spitzen-und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. §10 Absatz4 bleibt unberührt.

(4) (…).

(5) (…).

(6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt

öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit-und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen-und Profisport,

I.

Aufgrund dieser Regelung ist PT in der 1 : 1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.

II.

Auch wenn PT- und Mikrostudios in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass sie unter den Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" zu fassen sind.

Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.


Ergänzung: In einem Fall hat das Ordnungsamt bereit den Weiterbetrieb eines PT - Studios unter Einhaltung eines strengen Hygienekonzepts in der ausschließlichen 1 :1 - Betreuung zugelassen!


Ergänzung vom 4.11.2020:


Übersicht über die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden Württemberg vom 2. November 2020 Stand: 4. November 2020, 15:30 Uhr





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