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AutorenbildMatthias W. Kroll

Beiträge während Corona: Studios müssen zurückzahlen! Und PTs?

Fitnessstudios müssen per Lastschrift eingezogene Beiträge ihrer Mitglieder nach einer coronabedingten Schließung des Studios zurückzahlen. Dies hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung klargestellt.


Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Rückzahlungsforderung eines Mitglieds eines Fitnessstudios. Der Kläger war der Auffassung, für Zeiträume der coronabedingten Schließung des Fitnessstudios nicht zur Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet gewesen zu sein. Diese Rechtsansicht hat der BGH nun höchstrichterlich bestätigt.


Der Kläger hatte mit der Betreiberin des Fitnessstudios einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit über 24 Monate abgeschlossen. Infolge hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste das Fitnessstudio während der Vertragslaufzeit von Mitte März bis Anfang Juni 2020 schließen. Auch in dieser Zeit zog die Betreiberin des Fitnessstudios die vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeiträge des Klägers im Lastschriftverfahren von dessen Konto ein. Zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigte der Kläger den Mitgliedsvertrag.

Nachdem die Betreiberin des Fitnessstudios zur Erfüllung der Forderung des Klägers auf Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum der coronabedingten Schließung des Fitnessstudios nicht bereit war, klagte dieser auf Rückzahlung der Beiträge. Betriebsschließung bewirkte rechtliche Unmöglichkeit zur Leistung

Nach der jetzigen Entscheidung des BGH steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum der Schließung gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zu. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Gegenleistung ausgeschlossen, soweit die Leistung dem Schuldner (oder auch jedermann) unmöglich ist.


Diese Unmöglichkeit zur Leistungserfüllung war nach dem Urteil des BGH auch nicht bloß vorübergehender Natur. Aufgrund des geschlossenen Fitnessstudiovertrages sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger fortlaufend die Möglichkeit zum Training in ihrem Studio zu verschaffen. Die regelmäßige sportliche Betätigung sei Zweck eines Fitnessstudiovertrages und könne deshalb auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Für den Zeitpunkt der Schließung des Studios sei die Erreichung des Vertragszwecks endgültig unmöglich geworden, der Anspruch auf die Gegenleistung sei damit entfallen.


(BGH, Urteil v. 4.5.2022, XII ZR 64/21)


Ob dieses Urteil ohne Weiteres auf PTs übertragbar ist, scheint fraglich zu sein. Diese Problematik wird sich bei vielen PTs auch nicht gestellt haben, da sie während der Pandemie weitgehend in der Lage waren, jedenfalls draußen unter Wahrung der Abstandsvorschriften Training anzubieten. Damit lag jedenfalls wohl kein sog. Unmöglichkeit vor.


Für Micro - und/oder EMS - Studios dürfte diese Rechtsprechung allerdings auch Relevanz haben.






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