Nach dem jüngsten BGH-Urteil machen sich viele Gastronomen keine Hoffnungen mehr, noch Leistungen aus Betriebsunterbrechungspolice zu erhalten. Aber gilt das nun für Restaurantbetreiber? Oder hat dieses Urteil auch Bedeutung für Fitnessstudios?
Keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bei Corona
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Präzedenzfall eines Gastronomen entschieden, dass für coronabedingte Schließungen dem Gastronomen keine Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung zustehen. Im Kern hatte das höchste deutsche Gericht entschieden, dass in dem Musterfall eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger vorliegt. Auch wenn allgemein in den Bedingungen regelmäßig auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird und dieses um weitere Krankheiten oder Erreger erweitert wird, gilt der Versicherungsschutz nur für die bei Vertragsschluss aufgezählten. Dazu zählen weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2.
Gilt das auch für Fitnessstudios?
Im Zuge des BGH-Urteils hat sich die Berichterstattung bisher auf die Gastronomie beschränkt. Dabei waren insbesondere auch Fitnessstudios , Reha-Zentren etc. von den Schließungsanordnungen wegen Corona betroffen. Bestehen dort bessere Chancen auf Leistungen von ihren Versicherern als bei den Gastronomen?
Zwar handelt es sich bei dem BGH-Urteil um eine Einzelfallentscheidung ohne verpflichtende Bindungswirkung. Das Urteil hat aber umfassende Auswirkungen, sagt Matthias W. Kroll von der Hamburger Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte. „Für Versicherungsnehmer mit identischen Klauseln macht die Einleitung oder gar die Fortführung von bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren im Grunde keinen Sinn mehr – dabei ist es egal, aus welcher Branche der Versicherungsnehmer kommt.“ Damit gilt das Urteil auch für Fitnesseinrichtungen.
Allerdings sollte der Versicherungsnehmer genau prüfen, ob die Klausel der eigenen Police mit derjenigen identisch ist, über die in dem BGH – Urteil entschieden wurde. Denn noch umstritten sind diverse weitere Klauseln zum Deckungsumfang und wegen möglicher mangelnder Transparenz. Auch vorvertragliche Werbeversprechen oder gewisse Aussagen in der Schadenregulierung sind in dem einen oder anderen Fall noch zu betrachten.
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