Brandenburg hat die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 erlassen (file:///C:/Users/jwendt/AppData/Local/Temp/SARS-CoV-2-EindV.pdf).
Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:
§ 12 Sport
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
(…)
I.
Hiernach ist PT in der 1:1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
II.
Sofern man PT - und Mikrostudios unter den Begriff einer „vergleichbaren Einrichtung" fasst, könnte PT in PT - und Mikrostudios in der 1 :1 - Betreuung nach dem Wortlaut der Vorschrift weiterhin zulässig sein, weil die sportliche Betätigung auch in Sporthallen stattfinden darf, und nicht nur auf eine sportliche Betätigung im Freien beschränkt wird, wie dies z.B. in anderen Verordnungen der Fall ist.
Dagegen steht allerdings die Formulierung, wonach „Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen untersagt“ ist.
Insofern bleibt dies unklar. Wir werden zu den unklaren Verordnungen jeweils Kontakt mit den Ministerien aufnehme Gesundheitsamt ergeben.
Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.
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