Das Saarland hat die unter https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-10-30.html#doc14d7d49f-5381-4b4b-86a5-668e1bd58bccbodyText10 zu findende aktuelle Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) erlassen.
Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:
§ 7
(3):
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt.
(5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Betrieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos und Bibliotheken.
I.
Hiernach ist PT in der 1:1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
II.
Sofern man PT- und Mikrostudios unter den Begriff einer "ähnlichen Einrichtung" fasst, wäre PT als Individualsport in PT- und Mikrostudios in der 1 :1 - Betreuung nach dem Wortlaut der Vorschrift unzulässig. Allerdings ist Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ausdrücklich ausgenommen.
Insofern bleibt dies unklar. Wir werden zu den unklaren Verordnungen jeweils Kontakt mit den Ministerien aufnehme Gesundheitsamt ergeben.
Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.
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