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AutorenbildMatthias W. Kroll

Corona - VO in Bremen veröffentlicht

Bremen hat am 31.10.2020 die Neunzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung) erlassen. Diese ist unter https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_10_31_GBl_Nr_0121_signed.pdf zu finden.


Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:

§ 1 Abstandsgebot

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist , soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Bei der Ausübung von Sport und beim Singen oder bei ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.

(…)

(3) Die Ausübung von Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. (...)

§ 4 Schließung von Einrichtungen

(…)

(2) Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen:

(…)

5. Saunen, Solarien und Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb,

6. öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 genutzt werden; (…),

I.

Hiernach ist PT in der 1:1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.

II.

Sofern man PT - und Mikrostudios unter den Begriff „Fitnessstudio" fasst, wäre PT in PT- und Mikrostudios in der 1 :1 - Betreuung nach dem Wortlaut der Vorschrift unzulässig. Allerdings ist Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausdrücklich erlaubt.


Insofern bleibt eine Rechtsunsicherheit. Wir werden zu den unklaren Verordnungen jeweils Kontakt mit den Ministerien aufnehme Gesundheitsamt ergeben.

Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.

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