Sachsen-Anhalt hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Achten Eindämmungsverordnung verlassen: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/30.10.__Achte_SARS-Co-2-EindV_nach_2_AEVO.pdf
Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:
§ 4a
(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 dürfen vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 folgende Einrichtungen oder Angebote nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: (…)
14. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze
§ 8a
Abweichende Regelungen zu Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Abweichend von § 8 wird im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:
1. Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, 2. Sportbetrieb von Berufssportlern, (…)
(2) Für den nach Absatz 1 Satz 2 zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende
Einschränkungen:
1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist
durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht
entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten;
3. die Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 Sporttreibende
begrenzt und
4. Zuschauer sind nicht zugelassen.
(3) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 2 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen.
I.
Hiernach ist PT in der 1:1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
II.
Sofern man PT- und Mikrostudios unter den Begriff einer „Fitness- und Sportstudios" fasst, wäre PT in PT- und Mikrostudios in der 1 :1 - Betreuung nach dem Wortlaut der Vorschrift unzulässig. Allerdings ist Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausdrücklich ausgenommen.
Insofern bleibt dies unklar. Wir werden zu den unklaren Verordnungen jeweils Kontakt mit den Ministerien aufnehme Gesundheitsamt ergeben.
Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.
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