Thüringen hat mit Wirkung zum 02.11.2020 die aktuelle Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO veröffentlicht, zu finden unter: https://corona.thueringen.de/verordnungen
Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:
§ 6 Abs. 2: Fitnesstudios
(2) Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:
(…)
10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
(3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts
I.
Hiernach ist PT in der 1:1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
II.
Sofern man PT- und Mikrostudios unter den Begriff einer „ähnlichen Einrichtung" fasst, wäre PT als Individualsport in PT- und Mikrostudios in der 1 :1 - Betreuung nach dem Wortlaut der Vorschrift weiterhin zulässig, weil die sportliche Betätigung auch „in“ den Sportanlagen stattfinden darf, und nicht nur auf eine sportliche Betätigung im Freien beschränkt wird.
Dagegen steht allerdings die Formulierung, wonach „Der Betrieb von Fitnessstudios untersagt“ ist. Insofern bleibt dies unklar. Wir werden zu den unklaren Verordnungen jeweils Kontakt mit den Ministerien aufnehme Gesundheitsamt ergeben.
Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.
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