Aus Sicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg verstoßen viele Fitness - Studios bei der Überwachung von Trainingsflächen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Insbesondere sind bei der Videoüberwachung die nachfolgenden (Prüf-)Punkte unverzichtbar, die von Studiobetreibern häufig nicht eingehalten werden:
Ort der Überwachung und Kontext
Von großer Bedeutung bei der Bewertung, ob eine Videoüberwachung zulässig ist, sind der konkrete Ort der Überwachung und der Kontext der Datenverarbeitung. So beanstandete der LfDI die überwiegende Mehrzahl von Überwachungen in Fitnessstudios.
Einen Großteil der Trainingsfläche permanent zu überwachen, ist grundsätzlich nicht erforderlich und damit unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob ein erhöhter Personaleinsatz notwendig werden würde, wenn der Betreiber auf die Videokameras verzichtet.
Gegenüber dem LfDI begründeten die Studiobetreiber die Videoüberwachung häufig damit, dass sie nur dem Schutz der Mitglieder dient. Der LfDI betont dagegen ausdrücklich, dass die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers nicht so weit geht, die Kunden vor jedweder Unannehmlichkeit und jedem Unglück zu schützen.
Als generell unzulässig bewertet der LfDI Überwachungskameras in Umkleide- oder Sanitärbereichen (Duschen, Toiletten etc.). Denn die Überwachung greift in einer Art und Weise in die Intimsphäre der Betroffenen ein, die sich grundsätzlich nicht rechtfertigen lässt.
Zweck und berechtigte Interessen dokumentieren – ohne geht es nicht!
Ein zentraler Aspekt ist nach Ansicht des LfDI, das Überwachungsinteresse zu dokumentieren. Geht es z.B. darum, Beschäftigte zu überwachen, gilt es, tatsächliche Anhaltspunkte für einen konkreten Verdacht zu dokumentieren. Ein abstrakter oder vager Verdacht reicht nicht.
In nahezu allen Fällen, in denen der LfDI Betriebe überprüft hat, konnten die Verantwortlichen ihre „berechtigten“ Interessen gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde nicht ausreichend begründen und darlegen.
Zwar kommt als berechtigtes Interesse z.B. der Schutz vor Einbrüchen, Diebstahl, Vandalismus oder Übergriffen in Betracht. Jedoch ist das Überwachungsinteresse nur berechtigt, wenn es rechtmäßig, hinreichend klar formuliert und nicht rein spekulativ ist (vgl. Stellungnahme 06/2014 Art.-29-Datenschutzgruppe, WP 217, S. 32).
Es muss folglich eine objektiv begründbare Gefährdungslage bestehen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Sie muss auf Fakten und Erkenntnissen beruhen. Subjektive Befürchtungen reichen nicht aus.
Was aber, wenn bei mir noch keine solchen Vorfälle stattgefunden haben, aber bei einem anderen, etwa beim Nachbarunternehmen? Das Interesse lässt sich auch durch eine Gefahrenlage begründen, die in der unmittelbaren Nachbarschaft (z.B. gleiche Straße, nicht Stadtteil) herrscht.
Hierbei kommt es im Wesentlichen auf die folgende Frage und ihre ausführliche Beantwortung an: Weisen die Vorfälle eine zeitliche, sachliche und örtliche Verbindung zum eigenen Überwachungsinteresse auf?
ACHTUNG: Nur wenn tatsächlich ein berechtigtes Interesse vorliegt und ein Verantwortlicher es nachweisbar durch Fakten begründet, kann die Videoüberwachung zulässig sein.
Lediglich in ausgewählten Fällen reicht eine rein abstrakte, aber hohe Gefährdungslage aus. Das gilt z.B. in Situationen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlich sind, wie in Juweliergeschäften. Oder bei Einrichtungen, die im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte besonders gefährdet sind, wie Tankstellen.
Hier müssen die Betreiber nicht erst konkrete Vorfälle nachweisen, um das berechtigte Interesse zu bejahen.
Für Rückfragen stehe ich sehr gern zur Verfügung.
Insbesondere führe ich über unser Tochterunternehmen HDT Hanseatic Data Trust GmbH Datenschutzaudits in Fitness - Studios durch. Kontakt: info@hdt-hh.de
Comments