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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Meine Kolumne in der Zeitschrift "body life": zur Scheinselbständigkeit von Trainern in Studios

In dieser Ausgabe meiner Kolumne in der Zeitschrift body life habe ich den Dauerbrenner „Scheinselbstständigkeit von Trainern im Studio“ thematisiert.


Ich erhalte immer wieder Anfragen von Studios, die sich einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung ausgesetzt sehen. Leider ist es dann häufig zu spät. Daher rate ich, vorab im Rahmen der Gestaltung von Verträgen Obacht walten zu lassen, um hohe Rückforderungen zu vermeiden.


Ganz aktuell hat sich das Landessozialgericht Schleswig-Holstein durch Beschluss vom 2.5.2019 – L 5 BA 37/19 B ER – eingehend mit den Voraussetzungen einer Scheinselbstständigkeit von Trainern in einem Fitnessstudio befasst.


Fehlen eines Unternehmerrisikos


Ein wesentliches Indiz für eine Scheinselbstständigkeit sei das Fehlen eines Unternehmerrisikos bei den Trainern. Allein das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, sei ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer treffe, der nur auf der Grundlage von Zeitverträgen arbeite. Deshalb werde ein Unternehmerrisiko auch erst dann angenommen, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen aus der Arbeit erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen brachlägen. Wenn die Trainer weder über eine Betriebsstätte noch über wesentliche Betriebsmittel verfügten und das Training ausschließlich mit den vom Studio zur Verfügung gestellten Geräten in der Betriebsstätte des Studios vorgenommen würden, ohne dafür ein Entgelt entrichten zu müssen, fehle es gerade an einem solchen Unternehmerrisiko.


Geringe Stundensätze


Ein weiteres Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis sei die Höhe der gezahlten Entgelte. Den Trainern wurde ein Stundenhonorar von 10,50 Euro, das später auf 11,00 Euro erhöht wurde, gezahlt. Diese geringen Stundensätze sprechen für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Nach der Entscheidung des BSG vom 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R – spreche ein Entgelt erst dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liege und dadurch eine Eigenvorsorge zulasse.


Darüber hinaus entspreche ein fester Stundensatz als Gegenleistung für eine Tätigkeit der typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten und gegen ein Unternehmerrisiko.


Dass die Trainer überwiegend ein Gewerbe angemeldet hätten, sei kein aussagekräftiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, da entgegen der Behauptung des Studios eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens von Selbstständigkeit nicht stattfinde.


Die Trainer waren auch umfassend in die Betriebsorganisation eingegliedert. Sie waren in den Räumlichkeiten mit Bekleidungsstücken, auf denen das Firmenlogo zu erkennen war, tätig. Neben Trainingsstunden mit den Kunden führten die Trainer auch andere Arbeiten für das Studio aus, wie u. a. die Reinigung der Geräte, Tresendienste und Vertragsabschlüsse.


Sofern ein Studio mit selbstständigen freien Mitarbeitern rechtssicher arbeiten will, sollten diese Kriterien unbedingt beachtet werden, um gravierende Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu vermeiden.


Die Kolumne stellt die Meinung des Autors dar und spiegelt nicht grundsätzlich die Meinung von body LIFE wider. Anmerkungen können Sie gerne an fitness-redaktion@bodylifemedien.com senden. Fotos: wetzkaz – stock.adobe.com; Matthias Kroll


Matthias W. Kroll ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Master of Laws (LL.M.) und Sozius der Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte in Hamburg (www.nkr-hamburg.de). Seit 2006 ist er Verbandsanwalt des Bundesverbandes Personal Training e.V. sowie Dozent und Autor zu rechtlichen Themen in der Fitnessbranche, u. a. bei der FIBO, IFAA etc.


Kolumne Scheinselbständigkeit
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