Die aktuelle Corona - Verordnung in Hamburg, die ab dem 2.11. gilt, ist veröffentlicht.
Hiernach gilt:
I. Schließung von PT - und Mikrostudios
§ 4a Vorübergehende Schließung von Einrichtungen mit Publikumsverkehr
(1) Die folgenden Einrichtungen und Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
(...)
28. Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen.
Auch wenn PT - und Mikrostudios nicht ausdrücklich genannt sind, wird man sie unter den Begriff der Sportstudios und sonstigen Einrichtungen fassen müssen.
II. Zulässigkeit von PT (1:1 - Betreuung) im Freien
§ 20 Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffentlichen und privaten Schwimmbädern sind untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände). Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig.
Hiernach ist PT - Training in der 1:1 - Betreuung im Freien zulässig.
III. Zulässigkeit von Reha - Sport
§ 20 Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs, Spielplätze
3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; es sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu 5 Personen zulässig,
es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
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