Auf unsere Anfrage hin hat das Ministerium für Gesundheit in Sachsen - Anhalt folgendes mitgeteilt:
"Sehr geehrter Herr RA Bayer,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ist die (gewerbliche) Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes in den eigenen Räumlichkeiten des Personal Trainers unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Bei den eigenen Räumlichkeiten eines Personaltrainers dürfte es sich in der Regel um eine einem Fitness- oder Sportstudio vergleichbare Einrichtung handeln. Diese erfüllen nach der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (8. EindV) eine Zwitterrolle sowohl als Freizeiteinrichtung nach § 4a Abs. 3 Nr. 14 der 8. EindV als auch als Sportstätte nach § 8a der 8. EindV. Insofern ist die Öffnung für den breiten Publikumsverkehr untersagt. Die Öffnung für den Individualsport allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands ist gestattet. Dies umfasst auch Personal Training mit Einzelkunden. Eine größere Personenzahl ist nur zulässig, wenn diese aus einem Haushalt stammt.
Ist die (gewerbliche) Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes im Freien (z.B. öffentliche Sport-, Park- und Wiesenflächen) unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Ja. § 2a Abs. 1 der 8. EindV lässt einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit u.a. von Personen aus zwei Haushalten zu. Dies umfasst auch Aufenthalte zum Zwecke sportlicher Betätigung.
Soweit es sich bei den in Bezug genommenen Sportflächen um Sportstätten handelt, gilt die Antwort zu Frage 1 (§ 8a) entsprechend.
Ist die (gewerbliche) Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes in den Räumlichkeiten des Kunden (z.B. Privatwohnung oder Geschäftsräume des Kunden) unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Ja. Der Aufenthalt in privaten Räumlichkeiten ist nur bei Feiern limitiert (§ 2a Abs. 3 der 8. EindV) und unterliegt ansonsten einer Kontaktempfehlung auf nicht mehr als 10 Personen (§ 2 Abs. 1 der 8. EindV).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"
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