Sachsen hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) veröffentlicht, zu finden unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/2020_10_30_SaechsCoronaSchutzVO.pdf.
Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:
§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung
(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen gestattet.
§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von
4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler,
I.
Hiernach ist PT in der 1:1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
II.
Sofern man PT- und Mikrostudios unter den Begriff einer „ähnlichen Einrichtung" fasst, wäre PT in PT- und Mikrostudios in der 1 :1 - Betreuung nach dem Wortlaut der Vorschrift unzulässig. Allerdings ist Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausdrücklich ausgenommen.
Insofern bleibt dies unklar. Wir werden zu den unklaren Verordnungen jeweils Kontakt mit den Ministerien aufnehme Gesundheitsamt ergeben.
Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.
Comments