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AutorenbildMatthias W. Kroll

Schleswig - Holstein veröffentlicht Corona - VO

Aktualisiert: 17. Nov. 2020

Schleswig-Holstein hat die Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Diese ist unter https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html zu finden.

Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:


§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

I.

Hiernach ist PT in der 1:1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.

II.

Sofern man PT- und Mikrostudios unter den Begriff einer „ähnlichen Einrichtung" fasst, wäre PT in PT- und Mikrostudios in der 1 :1 - Betreuung nach dem Wortlaut der Vorschrift unzulässig. Allerdings ist Sport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ausdrücklich ausgenommen.

Insofern bleibt dies unklar. Wir werden zu den unklaren Verordnungen jeweils Kontakt mit den Ministerien aufnehme Gesundheitsamt ergeben.

Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.

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