Die im Zuge des Beschlusses auf Bundesebene über die Verlängerung des Lockdowns angepassten Corona-Verordnungen auf Länderebene enthalten fast ausschließlich keine Neuerungen hinsichtlich der Ausübung von Individualsport. Daher bleibt es in den jeweiligen Bundesländern bei den Einschränkungen, die bereits am 16.12.2020 auf Fitness-Law.de veröffentlich worden sind.
Hierzu jedoch folgende ergänzenden Hinweise:
In Brandenburg ist die Ausübung von Individualsport nur beim Klienten zuhause und unter freiem Himmel zulässig, nicht jedoch auf und in Sportanlagen.
In Nordrhein-Westfalen gilt nach der Presseerklärung auf https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw (über den Wortlaut der Verordnung hinaus):
„Nicht zulässig ist die gezielte Vermittlung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Trainerinnen und Trainer in diesen Sportarten.“
Wir haben diesbezüglich eine Anfrage an das zuständige Ministerium gestellt, wie dieses nicht weiter normierte Verbot zu verstehen sein soll.
Zuletzt versehentlich unberücksichtigt blieb die rechtliche Situation in Sachsen-Anhalt, hier gilt:
§ 8 Abs. 1:
Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:
1. kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand […]
Demnach ist 1:1-Personal Training im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt.
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