Auf unsere Anfrage hin hat das Bundesland Mecklenburg - Vorpommern den Betrieb von EMS - und MIcrostudios erlaubt - dies auch ohne eine entsprechende Sondergenehmigung.
Hier die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern:
Sehr geehrter Herr Bayer,
ich wurde gebeten, Ihre Anfrage bezüglich der rechtlichen Einordnung von Personal Training im Hinblick auf die Corona-Verordnung zu beantworten.
Bei der Frage, ob ein „Sportstudio“ derzeit geöffnet haben darf, muss abgegrenzt werden, ob es sich dabei um eine erlaubte Dienstleistung im Sinne der Corona-Schutz-Verordnung MV handelt oder um einen nicht erlaubten Betrieb eines Fitnessstudios.
Zum Zwecke der Abgrenzung hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit eine sogenannte ergänzende Branchenübersicht zur genannten Verordnung erstellt.
In dieser Branchenübersicht wird dargestellt, dass die Tätigkeit eines Personaltrainers als Dienstleistung eingestuft wird und somit derzeit zulässig ist. Darüber hinaus wurde ebenfalls der Betrieb eines „Mikrostudios“ als zulässig eingestuft. Als Beispiel wurde hier das sogenannte EMS-Studio herangezogen.
Es ist nicht beabsichtigt gewesen, den Begriff des Mikrostudios an einer Flächenbegrenzung festzumachen. Vielmehr wurde insbesondere das Beispiel des EMS-Studios herangezogen, um zu verdeutlichen, dass es sich um ein Personaltraining handeln sollte, bei dem nicht mehr als drei Personen im „Studio“ anwesend sind.
Um Ihre konkrete Anfrage zu beantworten teile ich Ihnen daher mit, dass Personal Training unter Einhaltung der Hygienevorschriften nur dann zulässig wäre, wenn die Begebenheiten mit denen eines EMS-Studios vergleichbar wären (maximal zwei Kunden plus ein Trainer zur gleichen Zeit).
Eine Sondergenehmigung ist hierfür nicht notwendig, da die zuständigen Behörden mittels der o.g. Branchenübersicht informiert wurden.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gabriele Henschel
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Ref. Gewerberecht
Es bliebt spannend, wie es weitergeht! Insbesondere ist es m.E. denkbar, auch in anderen Bundesländern mit dieser Argumentation anzutreten, wenngleich dies natürlich keine Gewähr bietet, dass diese Sichtweise in einem anderen Bundesland geteilt wird. Insbesondere NRW fährt in Bezug auf die Microstudios nach wie vor eine harte Linie - so ist dies unsgegenüber auch von der Behörde kommuniziert worden. Dennoch sollte man dranbleiben - gerade auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die eine ständige Überprüfung der Situation erforderlich macht.
Bei Rückfragen gern E-Mail an kroll@nkr-hamburg.de
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