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Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns bis Mitte Februar: Wichtiges für die Fitness – Branche

Autorenbild: Matthias W. KrollMatthias W. Kroll

Die Corona-Beschlüsse vom 19.1.2021


Das gilt bis Mitte Februar 2021 :


1. Medizinische Masken sind Pflicht im ÖPNV sowie in Geschäften

Im ÖPNV sowie in Einzelhandelsgeschäften ist zukünftig das Tragen medizinischer Masken (OP-, FFP2-, KN95-, N95-Masken) Pflicht. Darüber hinaus wird das Tragen medizinischer Masken bei engerem oder längerem Kontakt zu anderen Personen besonders in geschlossenen Räumen angeraten. Die Verpflichtung zum Tragen einer einfachen Mundnasenbedeckung (Stoffmaske) wurde bereits zum Dezember erweitert. Hiernach hat

  • jede Person

  • in geschlossenen Räumen,

  • die öffentlich oder im Rahmen von Publikums- oder Kundenverkehr zugänglich sind,

eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Verpflichtung gilt an allen Orten mit Publikumsverkehr auch in den Innenstädten, d.h. in Fußgängerzonen und auf belebten Plätzen. Die konkrete Festlegung der betroffenen Bereiche erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.


2. Pflicht zum Home-Office

In Abkehr von den bisherigen Beschlüssen lassen es die Regierungschefs diesmal nicht bei einem Appell an die Arbeitgeber zum Home-Office bewenden, sondern haben eine entsprechende Pflicht statuiert. Dies soll zu einer Entzerrung des Fahrgastaufkommens in Stoßzeiten des Berufs- und Schülerverkehrs im ÖPNV sowie zu einer Reduzierung epidemiologisch relevanter Kontakte bei der Arbeit führen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhielt den Auftrag, auf Grundlage der Ziffer 8 des Beschlusses der Regierungschefs eine bis zum 15. März befristete verbindliche Verordnung erlassen, wonach

  • Arbeitgeber Beschäftigten das Arbeiten im Home Office ermöglichen müssen, soweit die Tätigkeit dies zulässt.

  • Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Annahme solcher Angebote gibt es nicht, allerdings wird den Arbeitnehmer*innen die Nutzung entsprechender Angebote empfohlen.

  • Ist die Präsenz am Arbeitsplatz unabdingbar, werden Arbeitgeber verpflichtet, die Belegungsdichte der Räume so weit als möglich zu reduzieren und bei nicht ausreichenden Abständen den Arbeitnehmer medizinische Masken zur Verfügung zu stellen.

  • Außerdem werden die Arbeitgeber zur Einführung flexibler Arbeitszeiten aufgefordert, um das Fahrgastaufkommen zu Stoßzeiten im ÖPNV zu entzerren.

3. Kontaktbeschränkungen einheitlich in ganz Deutschland

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten waren in den meisten Bundesländern schon bisher auf den eigenen und einen weiteren Haushalt sowie auf maximal fünf Personen zu beschränken, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. In NRW galt die Beschränkung nur im öffentlichen Raum, nicht in Privatwohnungen. Zukünftig ist der private Kontakt überall auf eine Person aus einem anderen Haushalt beschränkt. In einigen Bundesländern werden die Kontaktbeschränkungen durch abendliche bzw. nächtliche Ausgangssperren ergänzt (Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen).


4. Fortgeltung der Hot-Spot-Strategie

Auch künftig sollen im Rahmen der Hot-Spot-Strategie bei regional erhöhtem Infektionsgeschehen über die allgemeinen Regeln hinausgehende lokale und regionale Maßnahmen nach dem IfSG ergriffen werden. Das Ziel ist das Erreichen einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 bis zum 14. Februar in der gesamten Bundesrepublik.


5. Freizeitstätten bleiben weiterhin komplett geschlossen

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, bleiben geschlossen. Dazu gehören private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.


6. Entschädigungen für Unternehmer, mit deutlichen Bremstendenzen

Für temporäre Schließungen hat der Bund den betroffenen Unternehmern und Soloselbständigen im Dezember Nothilfe gewährt, um diese für finanzielle Ausfälle zu entschädigen, , bei den Auszahlungen kam bzw. kommt es aber zu unschönen Verzögerungen.

  • Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hatte in Aussicht gestellt, dass bei Soloselbstständigen der Unternehmerlohn bei der Nothilfe berücksichtigt wird, d.h. ein Teil der Hilfen kann für private Ausgaben für den eigenen Hausstand verwendet werden.

  • Die bestehenden Hilfsmaßnahmen wurden auch für andere Unternehmen verlängert, unter anderem auch für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft (Überbrückungshilfen III).

  • Ausdrücklich einbezogen in die Hilfen werden Schausteller und Marktleute.

  • Die Überbrückungshilfe III für den Kulturbereich, die Veranstaltung und Reisebranche sowie für Solo Selbstständige wurde bis Mitte 2021verlängert.

  • Der bereits eingeführte KfW-Schnellkredit wurde für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und entsprechend angepasst.

  • Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte für die Monate November und Dezember Entschädigungen für Umsatzausfälle in Höhe von 10 Milliarden Euro vorgesehen. Größere Betriebe konnten bis zu 70 %, kleinere bis zu 75 % ihrer Umsatzausfälle - möglicherweise aus dem bisher wenig in Anspruch genommen Überbrückungshilfenfonds - erhalten.

  • Wegen der softwarebedingten erheblichen Verzögerungen bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen kann eine Abschlagszahlung von jeweils bis zu 10.000 Euro beantragt werden.


7. Wirtschaftshilfen künftig nur noch für Fixkosten

Auch für das Jahr sagen die Ministerpräsidenten sowie die Bundeskanzlerin den von den Einschränkungen des Geschäftsbetriebes betroffenen Unternehmen erhebliche Wirtschaftshilfen zu. Dennoch gibt es dabei beachtliche Einschränkungen. Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Zuschüsse für Umsatzausfälle) gibt es seit Januar nicht mehr. In dem Beschluss vom 13.12.2020 wird auf die verbesserte Überbrückungshilfe III verwiesen, die sich im Gegensatz zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen nicht mehr an den Umsatzzahlen, sondern an den Fixkosten orientiert und damit in den meisten Fällen deutlich niedriger als die November- und Dezemberhilfen ausfallen dürfte.


8. Überbrückungshilfe III nochmals verbessert

Mit Beschluss vom 19.1.2021 wurde die Überbrückungshilfe III nochmals dadurch verbessert, dass der besonders betroffene Einzelhandel die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten geltend machen kann. Die Zugangsvoraussetzungen zur Überbrückungshilfe III sollen insgesamt nochmals vereinfacht und die monatlichen Förderungsbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich angehoben werden. Hierzu wird die Bundesregierung sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze einsetzen.

  • Von einer Schließung betroffene Unternehmen können im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch kurzfristige Abschlagszahlungen erhalten,

  • ein monatlicher Zuschuss zu den Fixkosten ist bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro möglich.

  • Der Bund verspricht in Ziffer 14 des Beschlusses vom 19.1.2021 eine umgehende Vornahme der Abschlagszahlungen im Monat Februar sowie eine nochmalige Anhebung der Höchstsätze.

  • Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll durch die Möglichkeit von Teilabschreibungen

  • sowie der Ausbuchung von zu inventarisierenden Gütern abgemildert werden.

  • Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen der Coronahilfen haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

Die Bundesregierung rechnet mit Kosten von 11 Milliarden Euro pro Monat!


9. Überbrückungshilfen für viele Unternehmen existenziell

Die Verbesserung der Hilfen für Unternehmer ist eine unabdingbare, dringend notwendige Maßnahme, um dauerhaft irreparable Schäden von den Unternehmen abzuwenden. Bisher weisen nämlich die Gerichte in der Praxis Entschädigungsansprüche der von Betriebsschließungen betroffenen Unternehmer in der Regel zurück.


Der grundsätzlich in Betracht kommende Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1, Abs. 4 IfSG wurde von den Gerichten bisher häufig mit der Begründung verneint, die Regelung sei lex specialis für Betriebsinhaber, die persönlich von einer Infektion bzw. einem Ansteckungsverdacht betroffen und deshalb unmittelbarer Adressat einer auf den konkreten Betrieb bezogenen Schließungsverfügung sind (LG Heilbronn, Beschluss v. 19.4.2020, 4 O 82720). Der ebenfalls in Betracht kommende Anspruch aus enteignendem Eingriff bzw. aus Aufopferung wurde von den Gerichten bisher ebenfalls nicht gewährt. Begründung: Bei einer Pandemie handle es sich um ein von jedermann zu tragendes allgemeines Lebens- und Unternehmerrisiko, das rechtlich nicht als Sonderopfer zu werten sei. Angesichts des nochmaligen kompletten Lockdowns in der Gastronomie ist über diese Anspruchsgrundlage aber wohl noch nicht das letzte Wort gesprochen.


10. Corona-Beschränkungen künftig bei Geschäftsraummiete zu berücksichtigen

Eine wichtige Neuerung besteht für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse. Mit dem vom Bundestag beschlossenen und am 18.12.2020 vom Bundesrat gebilligten Covid-19-Insolvenzfolgen- Abmilderungsgesetz wird künftig im Rahmen der Gewerberaummiete gesetzlich vermutet, dass erhebliche Beschränkungen eines Betriebs infolge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB darstellen. Dies soll die Verhandlungsgrundlage für Mieter und Pächter im Hinblick auf die Anpassung der Mietzinshöhe bei Gewerberaum gegenüber den Eigentümern deutlich verbessern.


In der Realität dürfte die Wirkung dieser Änderung aber begrenzt bleiben, da die im Rahmen von § 313 BGB erforderliche Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen weiterhin den Gerichten überlassen bleibt und diese in der Vergangenheit bei der Anpassung vertraglich vereinbarter Entgelte aufgrund einer Veränderung der Geschäftsgrundlage eher zurückhaltend urteilten (LG Heidelberg, Urteil v. 30.7.2020, 5 O 66/20; LG Zweibrücken, Urteil v. 11.9.2020, HK O 17/20; anders: LG München, Urteil v. 5.10.2020, 34 O 6013/20).


Wie geht es weiter? Wann kommt der nächste Corona-Gipfel?

Ob das gesteckte Ziel einer Inzidenz von unter 50 Ansteckungen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen bis 14.2.2021 erreicht wird, weiß zum jetzigen Zeitpunkt keiner. Die Regierungschefs und die Kanzlerin haben insofern vereinbart, rechtzeitig vor dem 14.2.2021 eine Öffnungsstrategie für die von den Schließungen betroffenen Bereiche zu erarbeiten und der Wirtschaft damit eine planbare Perspektive zu geben. Ob die Ansteckungszahlen innerhalb dieses eng gesetzten Zeitfensters eine Planbarkeit ermöglichen, bleibt abzuwarten.


 
 
 

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