In NRW hat es eine Änderung der Auslegungshinweise gegeben!
Danach dürfte - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - ausweislich der Auslegungshinweise PT nicht (mehr) zulässig sein. Wir schätzen dies als rechtswidriges Verwaltungshandeln ein, dass im Widerspruch zur eigentlichen Verordnung steht.
Für PTs in NRW ist daher unser nachfolgendes Anschreiben an das Landesministerium in NRW von Bedeutung, sodass wir dieses Schreibens deshalb hier veröffentlichen:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten den Bundesverband Personal Training e. V. (BPT) bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Dazu gehört auch die Beratung der deutschlandweit tätigen Personal Fitness Trainer in allen mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden Rechtsfragen.
Uns erreichten mehrere Anfragen der Mitglieder des BPT im Hinblick auf Informationen auf Webseite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die im Widerspruch zur geltenden Coronaschutzverordnung vom 07. Januar stehen. Auf seiner Webseite unter der URL https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw weist das Ministerium unter der Überschrift „Sport, Kultur und Freizeit“ auf folgendes hin:
„Erlaubt ist Individualsport außerhalb von Sportanlagen, der im Regelfall alleine oder zu zweit mit Mindestabstand ausgeübt werden kann (zum Beispiel Joggen, Walken, Rad fahren). Nicht zulässig ist die gezielte Vermittlung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Trainerinnen und Trainer in diesen Sportarten.“
In der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung (insbesondere § 9) ist jedoch keine Regelung zu finden, die die gezielte Vermittlung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Trainerinnen oder Trainer im Bereich des Individualsports verbietet. Es ist daher keine Rechtsgrundlage für den oben zitierten Hinweis erkennbar. Im Übrigen würde eine solche Regelung im Kontext der geltenden Verordnung gegen das Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsprinzip verstoßen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche zusätzliche Infektionsgefahr durch eine von einem Trainer angeleitete Sportausübung im 1:1-Training gegenüber einer gemeinsamen Sportausübung zweier Privatpersonen bestehen soll. Als Individualsport, welcher nach der Coronaschutzverordnung in NRW derzeit außerhalb von Sportanlagen, d.h. im Freien oder im privaten Haushalt, zulässig ist, gilt jede Sportart, die nicht primär in Mannschaften organisiert ist. Hierunter fällt auch das Personal Training.
Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten, hierzu Stellung zu nehmen, beziehungsweise eine Anpassung des oben zitierten Hinweises auf der Webseite des Ministeriums an die Regelungen der geltenden Coronaschutzverordnung vorzunehmen, um zukünftig Missverständnisse zu vermeiden.
Mit bestem Dank im Voraus und freundlichen Grüßen
Michael M. Bayer
Rechtsanwalt"
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an rechtsanwaelte@nkr-hamburg.de
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