Da uns häufig Fragen von Trainern erreichen, wie sich die Rechtslage für die Ausübung von Personal Training nach Inkrafttreten der sog. Bundes-Notbremse gestaltet, weisen wir auf folgendes hin:
Die kürzlich erfolgten Ergänzungen im Infektionsschutzgesetz („Bundes-Notbremse“) greifen bundesweit überall dort, wo eine dauerhafte 7-Tag

es-Inzidenz von über 100 vorliegt, was nach derzeitigem Stand in den meisten Land- und Stadtkreisen der Fall ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einer solchen Inzidenz allein die Regelungen der Bundes-Notbremse gelten. Vielmehr können die Bundesländer weiterhin mit entsprechenden Landesverordnungen ergänzende oder verschärfende Maßnahmen treffen. Maßnahmen und Regelungen, die nicht mit dem bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetz im Einklang (d.h. beispielsweise lockerer) sind, sind jedoch nicht zulässig.
Dasselbe gilt für sog. Allgemeinverfügungen, die auf kommunaler Ebene weiterhin erlassen werden können. Auch hier ist es möglich, dass z.B. einzelne Gemeinden nochmals verschärfte Maßnahmen treffen.
Somit können Regelungen derzeit auf den folgenden Ebenen gelten:
Bund: Infektionsschutzgesetz (IfSG – „Bundes-Notbremse“)
Bundesland: Landesverordnung (Coronaverordnung)
Landkreis / Kommune: Allgemeinverfügung
Bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die Ausübung von Personal Training und Fitness Training zulässig ist, sind daher stets die Regelung aller drei Ebenen zu berücksichtigen.
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