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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Pflicht zur Einhaltung von Arbeitszeiterfassung der Mitarbeitenden auch in der Fitness - Branche

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgestellt, dass Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet sind, die tägliche Dauer der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer vollständig aufzuzeichnen. Das gilt auch uneingeschränkt für alle Arbeitgeber in der Fitnessbranche, d.h. hiervon sind gleichermaßen große Studios, Mikro- oder EMS-Studios oder auch PTs erfasst, sofern sie Mitarbeiter beschäftigen.


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG führte in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Planung und Durchführung der notwendigen Arbeitsschutz-Maßnahmen für eine „geeignete Organisation“ zu sorgen und die „erforderlichen Mittel“ bereitzustellen. Hiervon umfasst ist auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen und zu verwenden, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst.


Kernaussagen des Urteils

Für Arbeitgeber gelten somit ab sofort folgende Verpflichtungen:


• Arbeitgeber sind künftig zur Einführung und Verwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems verpflichtet, das Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfasst (inkl. Überstunden).


• Die Verpflichtung der Arbeitgeber besteht jedoch nur gegenüber Arbeitnehmern und somit beispielsweise nicht gegenüber Geschäftsführern, leitenden Angestellten und nahen Angehörigen des Arbeitgebers.


• Das Zeiterfassungssystem muss nicht zwingend elektronisch, sondern kann z.B. auch in Papierform ausgestaltet sein.


• Weiterhin ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung auf seine Arbeitnehmer zu delegieren. Die Vertrauensarbeitszeit, bei der der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeit nicht kontrolliert, bleibt also möglich, solange der Arbeitnehmer selbst seine Arbeitszeit erfasst.


• Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einführung und Verwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems dürfte ohne konkrete behördliche Anordnung derzeit sanktionslos bleiben.


Fazit

Für Arbeitgeber in der Fitnessbranche besteht dringend Handlungsbedarf, denn sie sind fortan gesetzlich verpflichtet, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen oder bereits bestehende Systeme an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes anzupassen. Flexible Arbeitszeitsysteme wie die Vertrauensarbeit bleiben dennoch rechtlich möglich. Es ist damit zu rechnen, dass es auf absehbare Zeit auch Kontrollen bezüglich der Einführung dieser Arbeitszeiterfassungssysteme geben wird. Und ohnehin bestimmt jetzt Bereich ein Risiko, wenn sich unzufriedene Arbeitnehmer, die das Unternehmen im Unfrieden verlassen haben, die Nichteinhaltung dieser Anforderungen bei dritten Stellen rügen.



10_Kroll_Kolumne Arbeitszeit
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