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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Aufhebung einer behördlichen Schließungsanordnung für PT - Studio erwirkt

Für einen Personal Trainer mit eigenem Trainings-Studio in Hessen haben wir die Aufhebung einer behördlichen Schließungsanordnung erwirkt. Das zuständige Ordnungsamt versagte unserem Mandanten, der lediglich Einzeltrainings anbietet, den Betrieb seines PT-Studios mit der Begründung, er unterhalte ein Fitnessstudio oder jedenfalls eine ähnliche Einrichtung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Dort heißt es:


Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:


[…]


5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, […]



Wir klärten das Ordnungsamt mit Erfolg darüber auf, dass ein Personal Training-Studio wie das unseres Mandanten nicht als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der oben genannten Regelung einzuordnen ist. Unsere Auffassung teilt hierbei auch die Rechtsprechung, deren Abgrenzung im Hinblick auf eine Corona-Infektionsgefahr wir an dieser Stelle nicht vorenthalten wollen. So definiert der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 19. November 2020 – 8 B 2684/20.N –, juris) Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen i.S.d. § 2 Abs. 1a Nr. 5 der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wie folgt:


Fitnessstudios bieten Kontaktmöglichkeiten für die wechselnden Besucher untereinander und mit den im Fitnessstudio beschäftigten Menschen. Dabei handelt es sich in der Mehrzahl um Kontakte, die ohne den Betrieb des Fitnessstudios nicht zu Stande kämen. Aufgrund der verschiedenen Angebote, die in den Fitnessstudios typischer Weise zusätzlich zum Gerätetraining angeboten werden (Sauna, Wellness, Kursangebote, Nahrungs- bzw. Nahrungsmittelergänzungsverkäufe, Getränke etc.) zeichnet sich die Mehrzahl der Kontakte zudem durch eine lange Verweildauer (bis zu mehreren Stunden) und daher mehr Kontakte zu anderen Menschen aus, da zur sportlichen Betätigung noch die Nutzung der übrigen Angebote eines Fitnessstudios hinzutritt. […] zwischen Fitnessstudios und öffentlichen oder privaten Sportanlagen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschl. vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06). […] Wie bereits oben dargelegt, zeichnen sich Fitnessstudios dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu Sportstätten ein Sportangebot mit Freizeit-, Wellness-, Ernährungs- und Einkaufsmöglichkeiten kombinieren und so durch längere Verweildauern, Kontaktmöglichkeiten mehrerer Personen und größere Infektionsmöglichkeiten ein höheres Infektionspotential als Sportstätten haben.


Das Bayerische Verwaltungsgericht München vom 03.06.2020 (M 26 E 20.2203; Seite 9) hat in einem von uns im vergangenen Jahr geführten Verfahren im Hinblick auf die Corona-Infektionsgefahr eine deutliche Grenze zwischen Fitnessstudios sowie ähnlichen Einrichtungen und Personal Training-Studios, die auf ein 1:1-Training ausgelegt sind, gezogen:


Eine vergleichbare Interessenlage besteht jedoch bei Studios wie denen der Antragstellerin, in denen gemäß dem Antrag ausschließlich Einzeltrainings stattfinden, erkennbar nicht. Insbesondere können die Studios in dieser Form nicht unter den Begriff des Fitnessstudios subsumiert werden, da in einem Fitnessstudio herkömmlicherweise Geräte bereitgestellt werden, an denen mehrere Kunden ohne Voranmeldung in einem größeren Raum gleichzeitig trainieren, oder in größeren Gruppen Trainingsstunden abgehalten werden. Die Infektionsgefahren sind angesichts der in einem Fitnessstudio potentiellen Kontakte mit einer Vielzahl an Personen sowie der gemeinsam genutzten Geräte und Trainingsutensilien erkennbar höher als in den Studios der Antragstellerin, in denen lediglich Einzeltrainings stattfinden.


Sollte auch Ihr PT-Studio von einer behördlichen Betriebsuntersagung im Zusammenhang mit der Hessischen Corona-Verordnung betroffen sein, prüfen wir für Sie gerne mögliche rechtliche Schritte. Rufen Sie uns einfach an: 040/238569-0



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