Der VGH Kassel hat entschieden, dass die vorübergehende Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios während der Corona-Pandemie nicht außer Vollzug gesetzt wird.
Die Antragstellerin, die ein Fitnessstudio betreibt, begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die nachfolgend genannte Verordnung (4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung vom 17.03.2020) wendete, durch die der Betrieb entsprechender Einrichtungen bis zum 19.04.2020 untersagt wird. Am 31.03.2020 hat sie deshalb einstweiligen Rechtsschutz gegen die o.g. Verordnung beantragt. Sie macht insbesondere geltend, eine Betriebsschließung könne nicht in zulässiger Weise auf die entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen gestützt werden.
Der VGH Kassel hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die angegriffene Regelung aufgrund der im Eilverfahren gebotenen sog. summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Verwaltungsgerichtshof anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten. Dabei verkenne der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die angegriffenen Normen außerordentlich weitreichende – in der jüngeren Vergangenheit beispiellose – Einschränkungen der Berufsfreiheit sämtlicher Menschen begründeten, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Gebiet des Landes Hessen aufhielten. Diese massiven Eingriffe seien aber – soweit im Eilverfahren feststellbar – von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen und zur Erreichung eines legitimen Ziels – unmittelbar der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, mittelbar der Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an Covid-19 erkrankt seien – geeignet und erforderlich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei jedenfalls derzeit nicht festzustellen.
Die angegriffene Regelung finde auch im Infektionsschutzrecht eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
Der Beschluss des VGH Kassel ist unanfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 11/2020 v. 09.04.2020
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