An erster Stelle steht zunächst die ab einer dauerhaften 7-Tages-Inzidenz von über 100 greifende, sog. „Bundes-Notbremse“, § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden […]. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;
1:1-Personal Training ist eine Individualsportart im Sinne des Gesetzes, die kontaktlos ausgeführt werden kann. Unter nachweispflichtige Anleitungspersonen sind nach den verbindlichen Auslegungshinweisen der Sportministerkonferenz Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer sowie Betreuerinnen und Betreuer zu fassen. Demnach gilt die Testpflicht auch für Sie als Personal Trainer. Es reichen hierfür allerdings handelsübliche Schnelltests aus.
Darüber hinaus enthält die Landes-Verordnung für Baden-Württemberg in der ab 03.05.2021 geltenden und voraussichtlich am 22.05.2021 außer Kraft tretende Fassung weitere einschränkende Regelungen zum Thema Sport. Diese sind dort in § 13 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a zu finden. Demnach ist die Öffnung von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbaren Einrichtungen für den Publikumsverkehr grundsätzlich untersagt. Allerdings gilt nach § 13 Abs. Nr. 8 und Nr. 8a jeweils:
mit Ausnahme einer Nutzung […] für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport […]
Auch hier ist 1:1-Personal Training wieder unter den Begriff kontaktarmer Freizeit- und Amateursport zu fassen.
Zusammenfassend gilt also:
Personal Training als Einzeltraining in einer kontaktlosen Ausübung ist in Baden-Württemberg zulässig, auch wenn dies in einer privaten Sportstätte – sprich in einem PT-Studio – stattfindet. Personal Trainer sollten jedoch auf Verlangen der Behörde ein aktuelles Testergebnis oder einen Impfnachweis vorlegen können.
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