In der Zeit des „Lockdowns“ sind fast flächendeckend Fitnessstudios und PT – Studios in den Corona – Verordnungen der Länder gleichgesetzt worden. Für ein PT – Studio in München haben wir (www.fitness-law.de) nunmehr eine Entscheidung erstreiten können, wonach eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Studioarten vorgenommen werden muss. In dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 03.06.2020 (Az. M 26 E 20.2203) hat das Gericht folgendes festgestellt:
„Eine vergleichbare Interessenlage besteht jedoch bei Studios wie denen der Antragstellerin, in denen gemäß dem Antrag ausschließlich Einzeltrainings stattfinden, erkennbar nicht. (Hervorhebung durch der Verf.) Insbesondere können die Studios in dieser Form nicht unter den Begriff des Fitness – Studios subsumiert werden, da in einem Fitness – Studio herkömmlicherweise Geräte bereitgestellt werden, an denen mehrere Kunden ohne Voranmeldung in einem größeren Raum gleichzeitig trainieren, oder in größeren Gruppen Trainingsstunden abgehalten werden. Die Infektionsgefahren sind angesichts der in einem Fitness – Studio potentiellen Kontakte mit einer Vielzahl an Personen sowie der gemeinsam genutzten Geräte und Trainingsutensilien erkennbar höher als in den Studios der Antragstellerin, in denen lediglich Einzeltrainings stattfinden.“
In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch festgestellt, dass der Begriff der „anderen Sportstätte“, wie er in vielen Corona – Verordnungen verwendet wurde, eng auszulegen ist und ein PT – Studio hierunter ebenfalls nicht fällt.
Warum ist das so eine wichtige Entscheidung, wenn der Lockdown doch vorbei ist? Sofern eine zweite Welle im Herbst 2020 oder Winter 2020/2021 einen neuerlichen Lockdown notwendig machen würde, ist davon auszugehen, dass die Länder sich auf die bestehenden Regelungen der Corona – Verordnungen stützen werden. In einem solchen Fall wäre für Mikrostudios im PT – und EMS – Bereich eine zweite Schließung mit diesem Urteil möglicherweise zu vermeiden. Sofern nämlich die Verordnungen nicht geändert und PT – und EMS – Studios im 1:1 – Bereich nicht ausdrücklich mit in die Verordnung aufgenommen werden, ließe sich mit dem vorliegenden Urteil argumentieren, dass sich eine solche Schließungsanordnung von Fitnessstudios eben gerade nicht auf Mikrostudios, wie z.B. PT – Studios oder EMS - Studios, in denen 1:1 – Training gegeben wird, bezieht – diese Studios könnten dann trotz Lockdown geöffnet bleiben. Im Einzelfall wäre dies allerdings anhand der jeweiligen Rechtslage in den einzelnen Bundesländern zu überprüfen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Wer Interesse an der Entscheidung hat, möge sich gern mit mir unter kroll@nkr-hamburg.de in Verbindung setzen.
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