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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Die Bundes - Notbremse ist da! - Was heißt das für die Fitness - Branche?

Nachdem das Änderungsgesetz zum IfSG („Bundes-Notbremse“) heute den Bundesrat passiert hat und morgen voraussichtlich vom Bundespräsidenten unterzeichnet wird, treten wohl auch für Personal Trainer bundesweit neue Regelungen in Kraft. So gilt bei einer dauerhaften Inzidenz von über 100 (an drei aufeinander folgenden Tagen) im jeweiligen Stadt- oder Landkreis, dass Sport nur noch mit dem eigenen Hausstand oder höchstens einer weiteren Person ausgeübt werden darf, vgl. § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG:


Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden […]


Darüber hinaus müssen PT-Studios bei entsprechender Inzidenz wohl gänzlich schließen, vgl. §28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG:


Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen […] sind untersagt.


Obwohl die im Gesetzestext aufgeführten Beispiele keine Fitness- oder Sportstudios enthalten, lässt die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass von der oben genannten Regelung auch PT-Studios umfasst sind. Dort wird der Begriff Freizeiteinrichtungen nämlich weit gefasst:


Die Öffnung sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Das Verbot dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeitlich und räumlich zu verlangsamen. Die Schließung von Freizeiteinrichtungen dient der derzeit notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen außer Kontrolle zu geraten droht.


Der Besuch eines PT-Studios wird keine notwendige Verrichtung des täglichen Lebens sein.


Fraglich bleibt, ob die Regelungen nach ihrem Inkrafttreten in dieser Form lange Bestand haben werden, nachdem Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz angekündigt und zum Teil bereits eingereicht wurden.




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