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AutorenbildMatthias W. Kroll

Erfolgreiches Verfahren vor dem Sozialgericht München: PT ist nicht rentenversicherungspflichtig!

Wir konnten heute für einen PT einen Sieg gegen die DRV vor dem Sozialgericht München erringen! Gestritten wurde wieder einmal um die Frage, ob der PT in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss oder nicht.


Die Verhandlung verlief für uns ausgesprochen erfolgreich - das Verfahren endete auf Anraten des Sozialgerichts München mit einem für den PT sehr guten Vergleich.


Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde von der DRV zurückgenommen und die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Personal Trainer als beratende Tätigkeit, die nicht rentenversicherungspflichtig ist, anerkannt.


Streitgegenständlich war der Zeitraum von 01.01.2013 bis heute. Der PT hatte im Rahmen seiner Selbstständigkeit als Personal Trainer für wenige Monate im Jahr 2016 eine Dozententätigkeit für die TU München und ein anderes Institut ausgeübt. Hier waren alle Beteiligten sich einig, dass dies eine lehrende Tätigkeit darstellt und beitragspflichtig ist.

Dahingehend haben wir im Rahmen des Vergleiches auf die Einrede der Verjährung verzichtet, sodass die DRV nach der Einreichung der entsprechenden Rechnungen einen neuen, lediglich auf die daraus entstandenen Umsätze gerichteten, Bescheid erlassen wird.


Die notwendige Kosten werden von der DRV zu 4/5 gegenüber dem PT erstattet.


Letztendlich war nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass der einzelne Klient mit einem festen Ziel (Gewichtsreduktion, Behebung körperlicher Leiden, etc.) an den Kläger herantritt und mit ihm eine konkrete Zielvereinbarung abschließt, deren Erfolg in der Folge regelmäßig vom Kläger überprüft wird, maßgebliches Kriterium dafür, hier von einer beratenden Tätigkeit auszugehen.


Sollten Sie als PT Schwierigkeiten mit der DRV haben, stehen wir Ihnen sehr gern für Rückfragen zur Verfügung!


Kontakt: kroll@nkr-hamburg.de


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