In Zeiten von Corona gilt für die GEMA für Studios folgendes:
1. Lizenzverträge über Musiknutzung:
- Ruhen für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung (gerade Fitnessstudios betroffen)
- Es entfallen ab dem 16.03.2020 rückwirkend die Gema-Vergütungen. Ab dem 16.03.2020 werden Verträge automatisch ausgesetzt.
- Erfolgt nach dem Ende der behördlich angeordneten Schließung keine Wiedereröffnung, muss dies per E-Mail der Gema (Kontakt@gema.de) mitgeteilt werden.
2. Abbuchungen
Aufgrund der Vielzahl betroffener Verträge wurden die Lastschriften für die Vertragsfälligkeiten vom 01.04.2020 bereits Anfang März veranlasst. Der Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung wird Ihnen im Nachgang (anteilig) jedoch gutgeschrieben. Keine Aufforderung notwendig.
Die nächste Abbuchung seitens der Gema erfolgt frühestens 14 Tage nach Aufhebung der behördlichen Schließung.
Bereits gezahlte/abgebuchte Pauschalen für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung ab dem 16.03.2020 werden gutgeschrieben. Die konkrete technische Umsetzung wird aktuell noch vorbereitet.
Veranstaltungen ab dem 16.03.2020 werden bis zur Aufhebung des behördlichen Veranstaltungsverbotes automatisch von der GEMA storniert.
3. Aber:
Veranstaltungsausfälle außerhalb des behördlichen Veranstaltungsverbotes sind per E-Mail wie üblich der Gema zu melden: Kontakt@gema.de.
Bei der Absage von Veranstaltungen erhebt die GEMA grundsätzlich keine Gebühren.
4. Rechnungen:
Aktuell verschickt die GEMA keine Abrechnungen, um Lizenznehmer aufgrund der aktuellen Krise nicht zusätzlich zu belasten. Falls Abrechnungen benötigt werden, bitte per E-Mail an die Gema richten.
5. Live-Streams von Veranstaltungen
Aufgrund Absagen von Veranstaltungen und Schließung der Fitnessstudios Ausweichen auf Live-Streams
- bei bestehenden Pauschal- oder Lizenzverträgen:
Absage der Fitnesskurse oder sonstigen Veranstaltungen wegen Corona-Virus: Live-Stream sieht die GEMA als Ersatz an. Diese Live-Stream ist vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt.
Separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen Sie nicht kündigen, sondern können weiterlaufen.
- Für Nutzung der Social Media Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch, Twitter: Ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen enthalten, insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, nicht notwendig.
- Wenn ein solcher Pauschal- oder Lizenzvertrag fehlt oder der Live-Stream auf der eigenen Homepage erfolgen soll:
Anmelden über Lizenzshop der Gema: Tarif VR-OD 10 für Onlinenutzungen
Unangemessene Härte (zu geringe Abrufzahlen oder ähnliches): Info an die GEMA über die tatsächlich geringen Abrufzahlen. Die Gema behauptet, sodann gesprächsbereit zu sein (Beispiel: Gottesdienste war Gema auch bereit,
- Beachten: bis 500 Nutzer kein Problem, darüber hinaus liegt möglicherweise Rundfunk vor. Aber: dann würde im Moment eine einfache Anzeige bei Landesmedienanstalt genügen.
6. Umgang mit den bevorstehenden Lockerungen:
Noch unklar, ob die GEMA zukünftig die Vorgänge anders beurteilen wird. Bis Anfang Mai rechnen wir jedoch mit keinen anderen Beurteilungen.
Zuständig für GEMA - Fragen im Studiobetrieb ist in der Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte I Fachanwälte
Dr. Jan H. Wendt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medienrecht
DR. NIETSCH & KROLL
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