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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Haftung eines Fitnesstudios bei defekten Trainingsgeräten

Wie ist die Rechtslage, wenn es an einem Gerät im Studion zu einem mechanischen Defekt kommt und der Kunde dadurch verletzt wird?


Zu dieser Situation hat das Landgericht Coburg bereits vor Jahren eine grundsätzliche Gerichtsentscheidung getroffen, die es aber wert ist, regelmäßig wieder in Erinnerung zu rufen.


Was war geschehen?


Der Kläger besuchte regelmäßig das Fitnessstudio des Beklagten. Eines Tages tat er aber zu viel des Guten und legte 90 kg zum Ziehen auf einem Rückenzuggerät auf. Dem hielt das Stahlseil, an dem die Gewichte hingen, nicht stand: Es riss, die Gewichte krachten herunter und der Kläger wurde von der metallenen Querstange am Kopf getroffen.

Er erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Daher begehrte er vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz.


Das Landgericht Coburg befand, dass den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von dem Studio ist zu verlangen, dass er in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient.


An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Deshalb wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung von 4000 € verurteilt und dazu, dem Kläger auch die künftigen Schäden zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 288 Abs. 1, 286 BGB

Gericht: Landgericht Coburg, Urteil vom 03.02.2009 - 23 O 249/06

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