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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

"Irgendwie reicht es jetzt..." - Einfach "Aufmachen", Klage einreichen oder was macht Sinn?

Aktualisiert: 6. Mai 2020

Wieder hat es keine Erleichterungen für Studios, PTs, EMS - und Mikrostudios gegeben. Die Fitnessbranche muss weiterhin auf Lockerungen warten. Das ist nun langsam nicht mehr wirklich nachzuvollziehen, da etwa andere Betriebe wie zuletzt ab dem 4.5. Massagebetriebe, Nagelstudios etc. wieder öffnen dürfen.


Mittlerweile erhalte ich immer mehr Anfragen, die in die Richtung gehen, ob man einfach "aufsperren" sollte oder ggf. doch klagt.


"Aufsperren" kann ich natürlich niemandem raten. Das wäre contra legem, wie der Jurist so schön zu sagen pflegt. Allerdings wäre in einem solchen Falle bei Erlass eines Bußgeldes der Bußgeldbescheid auf seine Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei würde dann auch die Rechtsgrundlage, also die Verordnung selbst, juristisch überprüft werden, d.h. ob die Maßnahmen als solche so noch zu akzeptieren sind. Letztlich ließe man es darauf ankommen, ob man mit seiner Rechtsposition durchkommt oder die Behörde. In Bayern drohen dafür Bußgelder von bis zu 5.000 EUR im Einzelfall, wobei dieser Betrag natürlich nicht zu bezahlen ist, wenn im Rahmen der Überprüfung die Verordnung also nicht rechtmäßig gekippt werden würde. Deshalb habe ich nun von einigen Betreibern gehört, dass sie es darauf ankommen lassne wollen und wieder aufsperren.


Ob das der richtige Weg ist, wird man sehen. In diesem Zusammenhang ist sicherlich zu berücksichtigen, dass im Falle einer Infektion im Studio bei dem Eintritt möglicher Schäden ein Betriebshaftpflichtversicherer die Regulierung verweigern dürfte, da die Herbeiführung des Versicherungsfalles dann vermutlich als grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich angesehen werden könnte. Insofern ist auch an dieser Stelle Vorsicht geboten.


Eine andere - von Beginn an rechtmäßige - Vorgehensweise wäre eine gerichtliche Überprüfung der nun zum 4.5. in einigen Ländern in Kraft getretenen neuen Verlängerungen der Verordnung durch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.


Und wie sehen die Erfolgsaussichten aus?


Bisher sind insbesondere Fitnessstudios mit den bei Gericht eingereichten Anträgen gescheitert. Mikrostudios, PTs oder PT - Studios waren erkennbar noch nicht unter den Antragstellern. Die bisherigen Ablehnungen sind nun aber auch zum Teil einige Zeit her, wenngleich zuletzt in Süddeutschland die Rechtmäßigkeit der Verordnungen betreffend Fitness Studios durch die Verwaltungsgerichte nochmals bestätigt worden ist.


Dennoch bin ich der Auffassung, dass mit fortschreitender Zeit auch mit Blick auf die Entwicklung der Infektionszahlen und vor dem Hintergrund umfangreicher Ausarbeitungen und Pläne zu Hygienemaßnahmen die Erfolgsaussichten entsprechender Klagen und Anträge weitaus besser sind, als noch vor zwei oder drei Wochen. Daher stellt ein solches Vorgehen eine ernsthafte Option dar.


Im Saarland und in Bayern haben die Verwaltungsgerichte die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen vor diesem Hintergrund bereits auch schon gekippt.


Sollte sich zum 6.5. definitiv keine Änderung der Situation ergeben, halte ich es für dringend geboten, dass Studios sich mit entsprechenden gerichtlichen Anträgen gegen die Verordnungen zur Wehr setzen.


Der DSSV hat dies bereits schon für einen Mitgliedsbetrrieb angekündigt.


Der BPT e.V. wird ebenfalls überprüfen, ob ggf. nach dem 6.5. ein PT- Studio einen entsprechenden gerichtlichen Antrag einreichen wird, wenngleich hier natürlich zu beachten ist, dass die Regelungen in den verschiedenen Bundesländern und auch bei den jeweils einzelnen Studios aufgrund ihrer individuellen Strukturen ganz unterschiedlich zu beurteilen sein dürften.


Für Rückfragen senden Sie mir gern ein E-Mail an kroll@nkr-hamburg.de

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