Aus aktuellem Anlass möchte ich auf folgendes hinweisen:
In drei Pilotverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf Bescheide zur teilweisen Rückforderung von geleisteten Corona-Soforthilfen für rechtswidrig erklärt. Allerdings sind die Urteile noch nicht endgültig; das VG hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Seit dem Frühjahr 2020 haben viele kleine Unternehmen und Selbstständige zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen infolge infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie von Bund und Ländern kurzfristige Finanzhilfen erhalten. In drei repräsentativen Pilotverfahren hat das VG Düsseldorf nun die viele betroffene Unternehmen belastende Frage geklärt, ob und inwieweit solche Soforthilfen zurückzuzahlen sind.
Verwaltungsgericht wählte drei repräsentative Leitverfahren aus
In den jetzt vom VG Düsseldorf entschiedenen Fällen waren der Betreiber eines Schnellrestaurants sowie die Inhaberin eines Kosmetikstudios während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise gezwungen, ihre Betriebe zu schließen. Ein Steuerberater, der einen Großteil seiner Umsätze durch Vorträge sowie durch die Veranstaltung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen erzielte, erlitt durch die pandemiebedingten Ausfälle von Präsenzvorträgen erhebliche Umsatzeinbußen.
Rückmeldeverfahren führten zu hohen Rückforderungen
In sämtlichen vom VG entschiedenen Fällen hatten die Betroffenen auf der Grundlage der von der zuständigen Bezirksregierung erlassenen Bewilligungsbescheide in den Monaten März und April 2020 staatliche Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten. Die Soforthilfen standen unter dem Vorbehalt der Überprüfung in einem späteren Rückmeldeverfahren. In sämtlichen drei Fällen reduzierte die Bezirksregierung im späteren Rückmeldeverfahren in Form von sogenannten Schlussbescheiden die zu beanspruchende Soforthilfe auf jeweils 2.000 Euro und forderte jeweils 7.000 Euro zurück. Staatlich herausgegebene Informationen sind der Beurteilungsmaßstab Gegen diese Schlussbescheide klagten die drei Zuwendungsempfänger erfolgreich vor dem VG. Das VG stellte in seiner Entscheidung wesentlich auf die im Rahmen der Bewilligungsverfahren von der Landesregierung in ihren bereitgestellten Vordrucken und ihren umfangreich ins Netz gestellten Informationen ab. Die den Zuwendungen zu Grunde liegenden Gesetze und Verordnungen seien jedenfalls zum Zeitpunkt der erteilten Bewilligungsbescheide unklar und für die Zuwendungsempfänger nicht nachvollziehbar formuliert gewesen.
Erwartung des Ausgleichs von Umsatzverlusten geweckt
Nach Auffassung des VG hatten sowohl der Bund als auch die Landesregierungen in ihren Informationen über die Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen deren Effizienz durch schnelle und unbürokratische Gewährung für kleinere Unternehmen in den Vordergrund gestellt. Die Formulierungen hätten den Eindruck erweckt, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle und nicht nur Verluste schnell und effizient ausgeglichen werden sollten.
Schlussbescheide stellten auf betriebliche Verluste ab
In den Schlussbescheiden hatten die Behörden dann wesentlich auf eine exakte Berechnung der entstandenen Liquiditätsengpässe abgestellt. Einen solchen Liquiditätsengpass erkannten die Behörden nur an, wenn sich aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Abschnitte des jeweiligen Bewilligungszeitraums ein negatives Betriebsergebnis errechnete, der Betrieb also einen Verlust erlitten hatte. Für die Zeiträume, für die dies nicht der Fall war, forderte das Land die geleistete Soforthilfe zurück.
Unklare Begrifflichkeiten in den Förderrichtlinien
Diese Rückforderungspraxis bewertete das VG als unrechtmäßig. Begründung des Gerichts: Die jetzige Vorgehensweise stimme nicht mit der Vergabepraxis des Landes und den bei den Zuwendungsempfängern erweckten Erwartungen überein. Zum Zeitpunkt der erteilten Bewilligungsbescheide habe das damals zuständige „Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie“ des Landes NRW noch nicht einmal definiert gehabt, wann genau ein Liquiditätsengpass nach der einschlägigen Förderrichtlinie vorliegt. Eine Definition des Begriffs „Liquiditätsengpass“ im Sinne eines betrieblichen Verlustes habe das Ministerium erst mit einer weiteren, zum 31.5.2020, also nach den jeweiligen Bewilligungen in Kraft getretenen Richtlinie vorgenommen.
Zuwendungsempfänger benötigen Planungssicherheit
Auch die Bewilligungsbescheide selbst waren nach Beurteilung des VG unklar und missverständlich formuliert. Die Bescheide hätten keinerlei für die Zuwendungsempfänger verständliche Grundlage für eine Beurteilung darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Soforthilfen oder Teile davon zurückzuerstatten sein sollten. Ohne die Angabe solcher für die Zuwendungsempfänger nachvollziehbaren Parameter für eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung, sei für die betroffenen Kleinunternehmer eine vernünftige betriebswirtschaftliche Planung nicht möglich gewesen.
Land NRW unterliegt in drei Klageverfahren Im Ergebnis bewertete das VG die Rückforderungsbescheide daher als rechtswidrig. Die Klagen waren sämtlich erfolgreich.
(VG Düsseldorf, Urteile v. 16.8.2022, 20 K 7488/20; 20 K 217/20; 20 K 393/22)
Hintergrund:
Bundesweit sehen sich viele Kleinunternehmer, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, Rückforderungen der zuständigen Behörden ausgesetzt. Die Zahl der hierzu geführten gerichtlichen Verfahren ist zur Zeit kaum einschätzbar. Allein beim VG Düsseldorf sind zur Zeit ca. 500 Klageverfahren zum Thema Corona-Soforthilfen anhängig, landesweit dürften es in NRW über 2.000 Verfahren sein.
Entscheidungen noch nicht endgültig
Die drei jetzt entschiedenen Verfahren hat das VG gezielt für erste Entscheidungen ausgewählt, da sie die Spannbreite der unterschiedlichen Fallgruppen in etwa abdecken. Die Urteile sind für betroffene Unternehmen nicht nur in Nordrhein-Westfalen vielversprechend. Allerdings dürften die Entscheidungen noch nicht endgültig sein. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheiten hat die Kammer in allen 3 Pilotverfahren die Berufung zum OVG zugelassen.
Das Land hat sich zur Rechtsmittelfrage bisher noch nicht geäußert. Betroffene Unternehmer müssen also weiterhin mit der Unsicherheit leben, ob erhaltene Corona-Soforthilfen teilweise oder vollständig zurückzuzahlen sind.
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