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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Mecklenburg - Vorpommern veröffentlicht Corona - VO

Mecklenburg-Vorpommern hat die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) erlassen (https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf)

Demnach gilt für PTs und PT- und Mikrostudios Folgendes:

§ 2

(21) Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Die Untersagung gilt ebenfalls nicht für den Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport. Für den in Satz 2 und 3 genannten Sportbetrieb besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten. § 13 bleibt unberührt.

(23) Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

I.

Hiernach ist PT in der 1:1 - Betreuung sowohl im Freien als auch beim Kunden unter Einhaltung der üblichen Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.

II.

Sofern man PT- und Mikrostudios unter den Begriff einer „ähnlichen Einrichtung" fasst, wäre PT in PT- und Mikrostudios in der 1 :1 - Betreuung nach dem Wortlaut der Vorschrift unzulässig. Allerdings ist Sport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausdrücklich ausgenommen.

Insofern bleibt dies unklar. Wir werden zu den unklaren Verordnungen jeweils Kontakt mit den Ministerien aufnehme Gesundheitsamt ergeben.

Wie sich PT- und Mikrostudioinhaber im Einzelnen verhalten, sollte in einem individuellen anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert werden, zumal hohe Bußgelder drohen.

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