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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Mögliche organisatorische und hygienische Auflagen für die Öffnung von Studios

In einem früheren Blogbeitrag hatte ich bereits die Frage aufgegriffen, welche Auflagen es im Falle einer möglichen Öffnung von Studios geben könne. Hierzu hatte ich auf die Arbeitsschutzstandards des Bundesarbeitsministeriums und der zuständigen Berufsgenossenschaften hingewiesen.


Darüber hinaus hat der DSSV bereits mögliche Regelungen formuliert, welche Einschränkungen im Falle einer Neuöffnung des Studiobetriebs erfolgen sollten. Hierzu gibt es Informationen unter:



Konkrete Auflagen des Bundes oder der Länder sind (immer noch) nicht veröffentlicht worden.


In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, sich die gerichtlichen Entscheidungen genauer anzusehen, die eine frühzeitige Öffnung von Studios abgelehnt haben - im übrigen auch in der 1:1 - Betreuung. So schreibt das Oberverwaltungsgericht Münster in der Begründung der ablehnenden Entscheidung:


"Darüber hinaus kommt es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden sowie mit den Betreuern. Hinzu kommt, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung einhergingen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten. Neben diesen physischen Nahkontakten könnten gegebenenfalls auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benutzung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen Infektionsketten führen, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen seien."


Bei näherer Betrachtung dieser Begründung dürfte dies für mögliche Auflagen (neben den bereits geltenden grundsätzlichen Aspekten wie Mindestabstand von 1,5 m, Handhygiene, kein Kontakt mit Risikogruppen) u.a. folgendes bedeuten:


- Schließung von Umkleidekabinen und Duschen,

- Konsequente und umfassende Desinfektion von Trainingsgeräten nach jeder Einheit,

- Mund- und Naseschutz für Trainer und Trainierende

- Schließung von Saunen und Sonnenstudios.


Speziell für PT- und EMS - Studios, aber ggf. auch für andere Fitness - Studios scheint es sinnvoll zu sein, die Vorgaben der Berufsgenossenschaft für Therapiepraxen zu erfüllen. Im Einzelnen ist hiervon u.a. folgendes umfasst, was auf den Studiobetrieb übertragen werden sollte:


  • Anpassung des Schichtplans, um den Kontakt unter den Mitarbeitenden zu reduzieren

  • Praxisauslastung herunterfahren, hierdurch wird auch der direkte Kontakt der Patientinnen untereinander reduziert.

  • Patienten und Patientinnen, wenn möglich nacheinander und nicht gleichzeitig in die Praxisräume hereinlassen

  • Verdachtsfälle und erkrankte Personen (insbesondere mit Erkältungssymptomen) nicht behandeln.


Zusätzlich zu diesen organisatorischen Maßnahme ist insbesondere auf eine ausreichende Hygiene zu achten.


  • Verstärkte Handhygiene durchführen.

  • Husten- und Nies-Etikette beachten.

  • Abstand von 1,5 bis 2m, soweit wie möglich, einhalten.

  • Viruzides oder begrenzt viruzides Desinfektionsmittel nutzen.

  • Mengenangaben und Einwirkzeit beachten

  • Mehrfach tägliche Desinfektion bzw. Reinigung von Kontakt- und Berührungsflächen, z.B. auf Trainingsgeräten, in Toiletten, Waschräumen, Türklinken (am besten nach jeder Patientin)

  • Bei Hausbesuchen auch mitgebrachte Materialien, Auto oder Fahrrad desinfizieren.

  • Mehrmals am Tag die Praxis- und Aufenthaltsräume mehrere Minuten lüften.


Konkret findet sich die Hinweise der Beurfsgenossenschaft für Therapiepraxen unter:



Für weitere Rückfragen stehe ich unter kroll@nkr-hamburg.de gern zur Verfügung.

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