Auf unsere Anfrage hin hat das Niedersächsische Ministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgendes mitgeteilt:
"Sehr geehrter Herr Bayer,
der Sport ist als Individualsport in den nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 der Nds. Corona-Verordnung allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Hausstandes zulässig. Hierbei sind alle Anwesenden, die den Abstand unterschreiten, mitzuzählen. Gruppensport, der diesem Grundsatz nicht entspricht, ist verboten.
Die gestellten Fragen beantworte ich auf dieser Grundlage folgendermaßen:
Ist die (gewerbliche) Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes in den eigenen Räumlichkeiten des Personal Trainers unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Das Personaltraining ist im Verhältnis 1:1 (Trainer und Trainierender) in den eigenen Räumen des Personaltrainers erlaubt – nicht jedoch in Fitnessstudios und in Kursräumen, die sich im Fitnessstudio befinden. Denn Fitnessstudios sind genauso wie Schwimmbäder gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 der Nds. Corona-Verordnung geschlossen. In diesen Einrichtungen kann überhaupt kein Sport stattfinden. Außerhalb der Fitnessstudios kann Personal-Training erfolgen, wenn die sonstigen Voraussetzungen zum Sport eingehalten sind. Wenn der Raum nur auf das Training einer einzelnen Person ausgelegt ist, dann ist das jedenfalls kein Fitnessstudio.
Beim gleichzeitigen Training mehrerer Personen eines Hausstandes (Familie, Ehepaar, Wohngemeinschaft usw.) durch den Personaltrainer sind mit dem Trainer zusammen schon mehr als zwei Personen vorhanden, was somit gem. § 0 Abs. 1 Nr. 7 der Nds. Corona-Verordnung nicht erlaubt ist.
Ist die (gewerbliche) Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes im Freien (z.B. öffentliche Sport-, Park- und Wiesenflächen) unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Ja, es ist erlaubt, aber nur im Verhältnis 1:1 – s. die Ausführungen zu Frage 1.
Ist die (gewerbliche) Ausübung von Personal Training mit Einzelkunden (1:1 Training) oder mit Personen desselben Haushaltes in den Räumlichkeiten des Kunden (z.B. Privatwohnung oder Geschäftsräume des Kunden) unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften und des vorgeschriebenen Mindestabstands erlaubt?
Ja, es ist erlaubt, aber nur im Verhältnis 1:1 – s. die Ausführungen zu Frage 1.
Die Nds. Corona-Verordnung ist unter
einsehbar.
Ich hoffe, hiermit Klarheit geschaffen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Helbig
(Sachbearbeiter)
Lagestab des Niedersächsischen Ministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Postfach 141
D-30001 Hannover"
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