Hintergrund meiner etwas provokanten Frage in der Überschrift ist meine heutige Teilnahme an dem Webinar von Virtuagym. Dort war - meine Person ausgenommen - eine hochkarätige Runde von Experten aus der Fitness Industrie versammelt.
Auch ich durfte vortragen - konkret habe ich zu den aktuellen rechtlichen Entwicklungen referiert. Am Ende meines Kurzreferates bin ich auf die zuvor von Niclas Bönström, dem Gründer von Mrs Sporty, geschilderte Situation eingegangen, dass nun sehr häufig von Betreibern Online - Trainings angeboten werden. Mein Rat war in diesem Zusammenhang, die AGB dergestalt anzupassen, dass auch die Möglichkeit, Online - Trainings anbieten zu können, in die vertraglichen Regelungen im Mitgliedsvertrag aufgenommen werden sollten.
Ein anderer Teilnehmer der Expertenrunde vertrat daraufhin die Aufassung, eine solche Vertragsergänzung wäre ein nicht sinnvolles "Knebeln" der Mitglieder. Er sei der Meinung, dass man nur erfolgreich sein könne, wenn man die Vertragspolitik offen und kundenorientiert gestalte und daher von solchen Regelungen absehen sollte. So habe ich ihn zumindest verstanden. Leider konnte ich aufgrund der fortgeschrittenen Zeit dazu nicht weiter erwidern.
Daher würde ich gern auf diesem Wege zu dieser Thematik eine Diskussion anstoßen!
Aus meiner Sicht geht es bei einer Ergänzung der AGB um Online - Trainingseinheiten insbesondere um Rechtssicherheit - für die Betreiber, Trainer und Mitglieder. Das Angebot von Online - Trainings beeinhaltet nach meiner Einschätzung bereits deshalb ein ganz eigenes, besonderes Haftungsrisiko, weil die Ausführung der Übungen etwa von einem Trainer oder einer Trainerin nicht unmittelbar korrigiert werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Szenario etwa nicht damit verglichen werden kann, dass sich ein Youtube - Video zur Durchführung eines Workouts runtergeladen wird. In diesem Falle besteht nämlich kein Vertragsverhältnis, aus dessen Verpflichtung das Mitglied ggf. Ersatzansprüche gegenüber dem Betreiber geltend machen könnte.
Desweiteren dürften auch datenschutzrechtliche Aspekte in diesem Zusammenhang eine nicht unwesentliche Rolle spielen, insbesondere mit Blick auf die Frage, welche Online - Tools für das Training verwendet werden. Auch hierzu sollten mit den Mitgliedern für die Zukunft rechtssichere Regelungen getroffen werden.
Wenn zudem über einen künftigen, längeren Zeitraum Online - Trainings für bestimmte Kurse, die nicht im Studio gegeben werden dürfen, weil es ggf. erneut zu einem Lockdown kommt, oder auch nur eine gewisse Anzahl von Mitgliedern ins Studio dürfen, erscheint es aus meiner Perspektive sehr wohl gerechtfertigt, diese Dienstleistung des Online - Trainings jedenfalls teilweise als Ersatz für bestimmte Kurse vertraglich zu vereinbaren.
Ob das rechtlich überhaupt umsetzbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls würde mich hierzu einmal ein Meinungsbild interessieren.
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