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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Signalrote Slackline im Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios

Signalrote Slackline im Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios begründet keine Verkehrssicherungspflicht des Betreibers


Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann.

OLG Frankfurt a.M. v. 5.8.2021, 16 U 162/20


Der Sachverhalt: Die damals 74-jährige Klägerin ist Mitglied in einem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio. Sie war nach einer Trainingseinheit im Studiobereich über eine von der Beklagten als "Free-Style-Zone" bezeichnete Fläche gegangen. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen in dieser Zone war eine signalrote sog. Slackline gespannt. Die Parteien streiten darüber, ob die Höhe vom Boden - wie von der Klägerin behauptet - etwa 15-20 cm oder aber 50 cm - wie von der Beklagten behauptet - betrug. Die Klägerin stürzte über die Slackline und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu. Sie begehrte daraufhin u.a. Schmerzensgeld i.H.v. knapp 12.000 €. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb auch vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden. Die Gründe: Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die signalrote Slackline in Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte. Unerheblich ist, ob die Slackline durch Kunden benutzt wurde oder nicht. Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war auch für einen durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar. Die hellrote, signalartige Farbe hatte die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grau-schwarzen Bodenflächen abgehoben. Dies galt auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Klägerin war es möglich, sie beim Betreten der Freestyle-Zone zu erkennen. Außerdem stellte die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet werden musste. Dieser Bereich wird in der Regel von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssen deshalb stets mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin selbst hatte in dem Raum ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr konnte deshalb erwartet werden, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achtet. Gerade weil der Klägerin die Slackline bereits bekannt war, hat für sie individuell Anlass bestanden, beim Betreten des Freestyle-Bereichs aufmerksam zu sein.


Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 23.8.2021


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