Das SG Darmstadt hat in einer Entscheidung zu Lasten einer Personal Trainerin angenommen, dass auch eine Einzelbetreuung eines Klienten sowohl eine beratende, als auch eine lehrende Tätigkeit sein kann. Entscheidend ist dann der Schwerpunkt der Tätigkeit. Die nachfolgende Urteilsbegründung ist insofern lesenswert. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.
Im Einzelnen:
Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass ihre Tätigkeit jedenfalls zum Teil beratend ist. […]
Die überwiegende Zeit der Arbeit mit den Klienten entfällt dabei bezogen auf den Zeitraum von 6 Monaten nach der Problemanalyse und der Erstellung eines Vorschlags durch die Klägerin auf die Umsetzung der Vorschläge der Klägerin. Je nach Budget der Klienten buchen diese entweder dabei sog. „Checkups“, wo nach Angaben der Klägerin überprüft wird, ob die von den Klienten selbst durchgeführten Übungen z.B. hinsichtlich des Körperfetts oder der Muskelmasse Erfolg hatten. Ggf. werden dann die Vorschläge der Klägerin zur Zielerreichung an ggf. veränderte Lebensumstände wie z.B. eine arbeitsintensive Zeit von Projektarbeit angepasst. Auch hier werden jedoch Umsetzungsempfehlungen und –hinweise der Klägerin erforderlich werden, die aus Sicht der Kammer lehrenden Charakter haben müssen, da die Klägerin den Klienten hier Übungen vorführt oder erklärt und deren korrekte Umsetzung überwacht. Oder die Klienten buchen gleich, dass die Übungen in Anwesenheit und mit Korrektur durch die Klägerin durchgeführt werden. Insofern liegt eindeutig eine lehrende Tätigkeit vor.
Zwar werden die Übungen auf die konkreten Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten. Es spricht aber nicht gegen eine lehrende Tätigkeit, dass die Übungen auf eine einzelne Person zugeschnitten werden. Aus der Rechtsprechung des BSG geht vielmehr hervor, dass Lehrtätigkeit auch bei Einzelunterricht vorliegen kann, was typischerweise damit einhergeht, dass der Lehrstoff auf die Bedürfnisse der Einzelperson zugeschnitten dargestellt wird. Die Präsentation oder Erläuterung der für die Klienten erforderlichen Übungen und die Überwachung der Durchführung dieser Übungen ist nach Auffassung der Kammer eine lehrende Tätigkeit, denn das Ziel dieser Übungen ist es auch, den Kunden abstrakt generell dazu anzuleiten, seine „körperlichen Schwachstellen“ zu trainieren. Für eine lehrende Tätigkeit der Klägerin spricht auch die Natur der Probleme der Klienten. Diese wollen die Gewichts- oder gesundheitlichen Probleme, die sie haben, nicht nur für die Dauer von 6 Monaten beheben. Dies setzt aber voraus, dass die Klienten der Klägerin die Genese ihrer Probleme genauso wie die Lösungsvorschläge der Klägerin verstehen und lernen, diese für die Zukunft umzusetzen. Anders als bei einem Berater, der einen Lösungsvorschlag für ein konkretes und dann durch den Lösungsvorschlag gelöstes Problem unterbreitet und dessen Aufgabe damit beendet ist, schließt die Arbeit der Klägerin die Umsetzung dieses Lösungsvorschlags zur Zielerreichung ein. Die Umsetzung ist jedoch keine beratende Tätigkeit mehr, sondern eine lehrende, da es um die Vermittlung und Umsetzung von Maßnahmen geht, die der Zielerreichung dienen. Da die Arbeit an der Umsetzung –wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – den überwiegenden Teil der Arbeit mit den Klienten ausmacht, überwiegt die lehrende Tätigkeit der Klägerin ihre beratende. Dies ergibt sich auch bei einer zeitlichen Analyse sowohl einer Unterrichtseinheit der Klägerin als auch einer typischen sechsmonatigen Tätigkeit. Der Hauptanteil einer Trainingseinheit ist nach Angaben der Klägerin mit 30 Minuten die Anleitung der Übungen. Nach der Analyse und der Erstellung eines Lösungskonzepts, die am Anfang einer sechsmonatigen Zusammenarbeit stehen, folgt ein Umsetzungsprozess, der von der Anleitung der Übungen geprägt ist, so dass auch hier der praktische, umsetzende, lehrende Teil im Vordergrund steht.
Wir werden zum weiteren Verlauf des Verfahren berichten.
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