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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

Testpflicht für Personal Trainer in Berlin

Nach der Vorschrift des am 23.03.2021 neu eingeführten §6a der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt zukünftig:


(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen haben, sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.


Da davon auszugehen ist, dass selbstständige Personal Trainer – trotz der rechtlichen Vorgabe, dass eine Sportausübung nur kontaktfrei erfolgen darf (§ 19) – unter die oben zitierte Regelung fallen, ist dringend geraten, einen wöchentlichen Schnelltest vornehmen zu lassen und die Ergebnisse jeweils vier Wochen aufzubewahren.




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