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AutorenbildMatthias W. Kroll

Update: Die Corona - Lage in der Fitnessbranche - Ein umfassender Überblick für alle Länder

Nachfolgend finden PTs und Studios Ausführungen zu der aktuellen Corona - Lage für die Fitness - Branche nach dem "harten Lockdown".


Die Ausführungen erfolgen ohne Gewähr. Eine verbindliche Auskunft kann nur das zuständige Ordnungsamt geben.


Baden-Württemberg:


In Baden-Württemberg gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 1c Ausgangsbeschränkungen

(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

[…]

15. Sport und Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit, […]


§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:

4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- oder Profisport erfolgt […]

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.



Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Baden-Württemberg im Freien, beim Klienten zuhause sowie in Sportanlagen zulässig, sofern es sich hierbei um weitläufige Außenanlagen handelt.


Bayern:

In Bayern gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 10

(1) Die Ausübung von Individualsportarten ist nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 erlaubt. […]

(2) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. […]



Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Bayern nur im Freien und beim Klienten zuhause zulässig.


Berlin:

In Berlin gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 18:

(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen.


Wichtig: Die Ausübung von Personal Training in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nach dieser Verordnung nicht zulässig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung).

Demnach ist 1:1-Personal Training in Berlin nur im Freien und beim Klienten zuhause zulässig.


Brandenburg:

In Brandenburg gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 4

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:

14. die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,


§ 12

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,



Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Brandenburg im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in Sportanlagen zulässig.


Bremen:

In Bremen gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 1

(3) Die Ausübung von Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen zugelassen werden.

§ 4

(2) Bis zum 10. Januar 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen:

6. öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 genutzt werden;


Link zur Verordnung:

https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_12_15_GBl_Nr_0156_signed.pdf


Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Bremen im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig.


Hamburg:

In Hamburg gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 4b

(1) Die folgenden Einrichtungen und Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:


28. Fitness-​, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen,


§ 20

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffentlichen und privaten Schwimmbädern sind untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände). […]

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig. […]

In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die folgenden Vorgaben:

1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,

2. auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des § 7 zu erheben.


Link zur Verordnung: https://www.hamburg.de/contentblob/14748030/ffa3d023eaa805118172b34a8a4dcda5/data/2020-12-08-d-25te-aenderungsverordnung.pdf

Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Hamburg im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel und unter Einhaltung der Hygienevorschriften sowie ggf. unter Dokumentation von Kontaktdaten zulässig.


Hessen:

In Hessen gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


Auslegungshinweise vom 16.12.2020


Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr geschlossen sind:

· EMS-Studios

· Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet.

Freizeit- und Amateursport kann demnach auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand stattfinden. Damit kann man z.B. Paartanz, Tennis Einzel, Tischtennis im Einzel, Golf mit zwei Personen, Judo oder auch Schießsport ausüben.


Indoor-Sportanlagen dürfen von höchstens zwei Personen oder von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts gleichzeitig genutzt werden. Weitläufige Sportanlagen oder Sportstätten im Freien wie z. B. Sportplätze, Leichtathletikstadien, Tennisanlagen, Golfplätze oder Reitplätze dürfen gleichzeitig von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden.

Personal Training mit höchstens zwei Personen darf angeboten werden. Zu diesem Zweck können auch Sportanlagen genutzt werden. Personal Training in Fitnessstudios ist nicht zulässig. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).

In der Öffentlichkeit können Bürgerinnen und Bürger entweder alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes, dann bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen Sport treiben; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.



Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Hessen im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig. 1:1-Personal Training in einem Fitnessstudio ist jedoch unzulässig.


Mecklenburg-Vorpommern:

In Mecklenburg-Vorpommern gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

(16) Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeitaktivitäten stattfinden, sind für den Publikumsverkehr geschlossen, es sei denn es handelt sich um Sportbetrieb gemäß Absatz 21 Satz 2 und 3. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 16 einzuhalten.

(21) Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Die Untersagung gilt ebenfalls nicht für den Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport. Für den in Satz 2 und 3 genannten Sportbetrieb besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten.


Link zur Verordnung: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2C%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/Corona/GVOBl%20Nr%2076%20CorLVO%20u.%20Quarant%2030.11.2020.pdf


Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Mecklenburg-Vorpommern im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig.


Niedersachsen:

In Niedersachsen gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

(1) Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen

7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt,

8. Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining und ähnliche Einrichtungen,


Link zur Verordnung: https://www.niedersachsen.de/download/161984

Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Niedersachsen im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig. EMS-Training ist jedoch unzulässig. Ebenso ist das 1:1-Personal Training im Fitnessstudio unzulässig.



Nordrhein-Westfalen:

In Nordrhein-Westfalen gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 9 Abs. 1:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.



Hinweis: Demzufolge ist in Nordrhein-Westfalen Personal Training lediglich im Freien (außerhalb von Sportanlagen) sowie beim Klienten zuhause zulässig.


Rheinland-Pfalz:

In Rheinland-Pfalz gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.


Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Rheinland-Pfalz im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel zulässig.


Saarland:

Im Saarland gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen


(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.


aus der Begründung des Verordnungsgebers:


Sporttreiben ist im Freizeit- und Amateursportbereich und in Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.

Individualsport sind Sportarten, die alleine betrieben werden können und die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind. Zum Individualsport zählen u.a. Laufen, Leichtathletik, Radfahren, Tennis, Golfen, Reiten und Hundesport. Dabei ist möglichst der Mindestabstand von 1,5 Metern nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten, um sich und andere nicht zu gefährden. Die Ausübung des Sports kann nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt erfolgen. Die Ausübung des Sports soll grundsätzlich kontaktlos erfolgen. Eine Ausnahme hiervon besteht für Personen des familiären Bezugskreises. Generell ist darauf zu achten, dass die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden, vor allem bei der gemeinsamen Nutzung von Sport- und Trainingsgeräten wie beispielsweise in der Leichtathletik.



Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training im Saarland im Freien, beim Klienten zuhause sowie auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel zulässig.


Sachsen:

In Sachsen gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 2b

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:

16. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs […]


§ 3

(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. […] Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

§ 4

(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:

6. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen

Behandlungen dienen,

8. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen;


Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Sachsen nur im Freien (außerhalb von Sportanlagen) zulässig, soweit ein Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich nicht überschritten wird.



Schleswig-Holstein:

In Schleswig-Holstein gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:


§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen.


aus der Begründung des Verordnungsgebers:


Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.

Der Sport darf dabei nur außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2.

Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnessstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Auch Personaltraining in Fitnessstudios ist untersagt.



Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Schleswig-Holstein lediglich im Freien (außerhalb von Sportstätten) sowie beim Klienten zuhause zulässig.


Thüringen:

In Thüringen gilt ab dem 16.12.2020 bis zunächst 10.01.2021:



§6

(3) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:


15. Sportangebote, […]


§11

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts, […]



Hinweis: Demnach ist 1:1-Personal Training in Thüringen nur im Freien außerhalb oder auf öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig.


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