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Update für Bayern: Was geht und was geht nicht bei PT- und Microstudios?

Autorenbild: Matthias W. KrollMatthias W. Kroll

Aufgrund der vom Land Bayern am 12. November erlassenen Änderungsverordnung wurde § 10 der Bayerischen Corona-Verordnung teilweise geändert. So lautet § 10 Absatz 3 S. 1, 2 nun:


„Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. Abweichend von Satz 1 ist für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zulässig.“


Entgegen der bisher geltenden Rechtslage ist daher nun auch das 1:1 Personal Training in Indoor-Sportstätten untersagt, ganz gleich, ob es sich hierbei um die Räumlichkeiten eines Fitnessstudios, eines Personal Training-Studios oder einer anderen Einrichtung zur Sportausübung handelt. Der Begriff Sportstätten ist hier im Zweifel weit zu fassen.


Weiterhin erlaubt bleibt nach der jetzt geltenden Fassung der Verordnung jedoch das 1:1 Training im Freien (auch auf Sportanlagen unter freiem Himmel, wie z.B. Hartgummiplätze oder Fußballplätze) sowie das 1:1 Training beim Kunden oder beim Personal Trainer zuhause.


Es sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen, dass Personal Training nur mit einem Klienten erfolgen darf. Das Training mit mehreren Klienten ist nicht zulässig, auch wenn diese demselben Haushalt angehören (daher z.B. auch kein Training mit Paaren).


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