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  • AutorenbildMatthias W. Kroll

VG Hannover: Fitnessstudios dürfen für einzelne Besucher öffnen - Wie ist das zu bewerten?

Eine Betreiberin eines Fitnessstudios darf ihre Räume an Privatleute vermieten, solange diese einzeln oder mit der Familie trainieren. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.


Unsere Meinung hierzu:


Diese Entscheidung ist zu begrüßen, kann aber (wie damals die Fitnessstudio-Öffnung in Hamburg) auch ganz schnell vom OVG Lüneburg wieder kassiert werden – daher steht momentan noch nichts endgültig fest.


In Niedersachsen ist die Rechtslage ohnehin verhältnismäßig „locker“ , § 10 Abs. 1 Nr. 7 Corona-Verordnung:


[Unzulässig sind] Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt.


PT im eigenen Studio ist also eigentlich erlaubt, solange es nicht im Fitness- oder EMS-Studio stattfindet. Die neue Entscheidung beschränkt sich außerdem lediglich auf Einzeltraining oder Training mit dem eigenen Haushalt.


Abgesehen dass die Entscheidung zunächst nur inter partes (also zwischen den Parteien des Rechtsstreits) gilt, müssten für ein 1:1-Training im Fitness- oder EMS-Studio also ohnehin gesondert rechtliche Schritte eingeleitet werden.


Bei Interesse wenden Sie sich gern an uns unter 040/2385690.


Ihre Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte I Fachanwälte

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